8 171. Rechte an Sachen. § 172. Verfügungen über dingliche Rechte. 5
amd kann durch rechtsgeschäftliche Erklärungen der Beteiligten nur soweit ab-
geändert werden, als das Gesetz es besonders gestattet.
Beispiele. I. Eine derartige Abänderung ist schlechthin unstatthaft beim Eigentum.
II. Dagegen ist sie in ziemlich weiten Grenzen gestattet bei den Dienstbarkeiten (1030.II,
1018, 1019, 1025 usw.).
II. Die dinglichen Rechte sind vererblich. Eine Ausnahme bilden nament-
lich der Nießbrauch und die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (1061,
1090 ID.
III. 1. Die dinglichen Rechte unterliegen der freien Verfügung des Be-
rechtigten und können insbesondre von ihm frei veräußert und verpfändet
werden. Eine Ausnahme gilt auch hier beim Nießbrauch und den beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten (1059, 1092).
2. à) Die Verfügung über ein dingliches Recht ist nur wirksam, wenn
sie Bestandteil eines dinglichen Vertrages ist, d. h. wenn sie nicht bloß
einseitig von dem Verfügenden erklärt, sondern auch von der Gegenpartei an-
genommen wird; doch vermeidet das Gesetz den Ausdruck „dinglicher Vertrag“,
und spricht statt dessen immer nur von einer „Einigung“ der Parteien (873,
9291, 1205 1 usw). 1 Der Vertrag ist zu schließen einerseits von dem, der
die Rechtsmacht hat, über das Recht zu verfügen, andrerseits von dem, zu
dessen Gunsten die Verfügung getroffen wird; dingliche Verträge zugunsten
eines Dritten gibt es nicht.?
b) Eine Ausnahme gilt, wenn die Verfügung lediglich in einem Verzicht
auf ein dingliches Recht besteht. Hier kann sie rein einseitig getroffen werden;
eine Annahmeerklärung der Gegenpartei ist — anders als bei dem Verzicht
auf eine Forderung — entbehrlich (875, 928, 959, 1255 usw.).
3. Die Verfügungen über dingliche Rechte können auch unter einer Be-
dingung und einer Befristung getroffen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß
bei bedingten Verfügungen der Eintritt der Bedingung keine rückwirkende
Kraft hat (s. oben Bd. 1 S. 240 6). Eine Ausnahme gilt bei der Übertragung
des Eigentums und des Erbbaurechts an Grundstücken: sie kann weder bedingt
noch befristet geschehn (925 II, 1017 1I).
4. Die Verfügungen über dingliche Rechte können sowohl abstrakt wie
auch, obschon die herrschende Meinung dies bestreitet, mittels einer Zweckzu-
wendung geschehn.? Eine Ausnahme gilt aber auch hier bei der Übertragung
des Eigentums an Grundstücken: sie muß stets abstrakt erfolgen.
Beispiele s. unten in der Lehre vom Eigentumserwerbe.
5. Die Verfügungen über dingliche Rechte können, soweit sie nur in einer
Willenserklärung und nicht außerdem in einer Handlung andrer Art, insbe-
1) Bruck, Einigung im Sachenrecht (00); Stöver, Arch. f. BR. 26 S. 149; Simon,
rechtl. Natur der sachenrechtl. Einigung (07); Siber, Buchrechtsgeschäft (09) § 13.
2) RG. 66 S. 99. Abw. R. 47 S. 357.
3) RG.57S.97;Bruck, Einigung (00) S.25; Endemann II, 1 S. 9020. Abw. Biermann S. 2.