Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 272. Grundschuldbriefe auf Inhaber. 8§ 273. Alteres Recht. 437 
rechtliche Regeln gab es nur für die Orderpapiere sowie für das Eigentum 
und das Pfandrecht an Inhaberpapieren. 
III. 1. Das bisherige Recht der Inhaberschuldverschreibungen stimmte mit 
den Regeln des neuesten Reichsrechts in den Hauptpunkten überein, namentlich 
was den Erwerb des Eigentums an den Urkunden, ihre Verpfändung und die 
beschränkte Wirkung der in der Person eines Gläubigers begründeten Ein- 
wendungen angeht. Doch fehlte es auch nicht an Unterschieden. 
a) Der Satz, daß der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung aus ihr 
haftbar ist, auch wenn sie gegen seinen Willen in Verkehr gesetzt war, stand 
bisher nur in Sachsen fest."“ Im übrigen Deutschland war er streitig: er 
ward von den Anhängern der sog. Kreationstheorie gebilligt, dagegen von den 
Anhängern der sog. Vertragstheorie verworfen.5 
b) Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bei der Ausgabe von Inhaber- 
schuldverschreibungen, die auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gehn, 
galt bisher in Preußen, Sachsen usw.“, nicht dagegen z. B. in Bremen.7 
IR) Eine gesetzliche Vorlegungsfrist bestand bisher nur in wenigen Staaten, 
und zwar meistens mit Beschränkung auf Staatsanleihescheine. 
4) In Sachsen wurde als Gläubiger aus dem Papier der jeweilige In- 
haber der Urkunde angesehn, ohne Rücksicht auf die Art, in der er zu seiner 
Inhabung gekommen war, also sogar der Dieb; demnach war der Schuldner 
zur Leistung an den Dieb nicht bloß, wie nach jetzigem Reichsrecht, berechtigt, 
sondern sogar verpflichtet, konnte sich also auf die Unrechtmäßigkeit der In- 
habung des Diebes nicht einmal im Wege des Einwandes berufen. Im übrigen 
Deutschland war die Rechtsstellung des unrechtmäßigen Inhabers der Urkunde 
sehr bestritten. 10 
e) Die Kraftloserklärung abhanden gekommener, vernichteter oder be- 
schädigter Inhaberschuldverschreibungen war schon bisher fast in ganz Deutsch- 
land zugelassen. Dagegen gab es eine Zahlungssperre nur in wenigen Staaten, 
z. B. in Sachsen.:41 
1) Der Satz, daß die Umschreibung einer Inhaberschuldverschreibung auf 
den Namen eines bestimmten Gläubigers nur mit Einwilligung des Ausstellers 
erfolgen kann, war bisher in Süddeutschland anerkannt. Dagegen ließ nament- 
lich Preußen die Umwandlung auch ohne Mitwirkung des Schuldners durch 
eine sog. „Außerkurssetzung“ zu. Diese bestand bei Schuldverschreibungen, 
3) Siehe die Wechselordnung und das ältere H#G. 301 ff., 307, 309. 
4) Sächs. GB. 1045. 
5) Siehe Dernb. Pr. Pr R. 2 § 12; Brunner bei Endemann 2 S. 164. 
6) Preuß. Ges. v. 17. 6. 33; sächs. G. 1040. 
7) RH. 17 Nr. 36. 
8) Brunner bei Endemann 2 S. 232. 
9) Sächs. GB. 1039, 1045. 
10) Hierüber namentlich Brunner bei Endemann 2 S. 212. 
11) Brunner bei Endemann 2 S. 222, 227.
	        
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