II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 151
betrage von 120 Millionen MA in Abschnitten zu 5 und 10 M (bcbis zur
Novelle von 1906: 5 M, 20 MA und 50 40) ausfertigen zu lassen und
unter die Einzelstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch die Zählung v.
1. Dez. 1871 festgesetzten Bevölkerung zu verteilen. Über die Verteilung
des Gesamtbetrages auf die einzelnen Abschnitte beschließt der Bundesrat.
Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und sämtlicher
Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen und von der
Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen
bares Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer An-
nahme nicht statt. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der
preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung
„Reichsschulden-Verwaltung"“ übertragen. Die Kontrolle über die Aus-
fertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt die Reichsschulden-
Kommssion. Von den Bundesstaaten darf nur auf Grund eines Reichs-
gesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.
Ziffer 4.
Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen.
Nach dem Ges. v. 27. März 1870 über die Ausgabe von Banknoten
B. G. Bl. 51, gültig im ganzen Bundesgebiet, ausgenommen Elsaß-Lothringen,
für welch letzteres Gebiet besondere Vorschriften erlassen sind, ist die Aus-
gabe von Banknoten unter die Kontrolle des Reichs gestellt. Insbesondere
kann vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugnis zur Ausgabe
von Banknoten nur durch ein auf Antrag der beteiligten Landesregierung
erlassenes Reichsgesetz erworben werden.
Das Bankgesetz v. 14. März 1875 R. G. Bl. S. 177, ergänzt und ab-
geändert durch die Ges. v. 18. Dez. 1889 R.G.Bl. S. 201, v. 7. Juni 1899
R.G.Bl. S. 311, v. 20. Febr. 1906 R.G.Bl. S. 818 und v. 1. Juni 1909
R. G. Bl. 515, bestimmt, daß die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten nur
durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß des Gesetzes von 1875
zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden darf. Den
Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapiergeld gleich-
geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebs-
mittel übertragen ist (§ 1). Früher bestand keine Verpflichtung zur Annahme
von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, und
konnte auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.
Seit der Novelle von 1909 find die Noten der Reichsbank gesetzliches
Zahlungsmittel. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 20, 50, 100,
200, 500, 1000 4 oder einem Vielfachen von 1000 + ausgefertigt werden
(§ 3 und Novelle von 1906). Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort
auf Präsentation zum vollen Neunwert einzulösen. Die Banken, welche
Noten ausgeben, unterliegen strengen Kontrollvorschriften. Banken, deren
Notenumlauf ihren Barvorrat und den ihnen durch das Reichsgesetz zu-
gewiesenen Betrag übersteigt, haben seit d. 1. Jan. 1876 von dem Über-
schusse eine Steuer von jährlich 5% zu entrichten. Unter dem Namen
„Reichsbank“ ist eine unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank
errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die
Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die