Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

III. Bundesrat. Art. 6. 191 
als wenn die Entscheidung der Mehrheit des Bundesrats überlassen wird, 
gegen die doch das Recht gerichtet ist. Zu dem gleichen Ergebnis kam 
früher Arndt S. 182, zu dem entgegensetzten v. Rönne 1 S. 228 A. 3 und 
jetzt Arndt, Kommentar S. 127 A. 9, sowie Meyer 8 163 A. 10 S. 583. 
Zu besonderen Zweifeln könnte die Frage, ob es sich um „Aufrecht- 
erhaltung bestehender Einrichtungen“ handelt, Veranlassung geben, wenn 
die authentische Interpretation von bestehenden, aber ihrem Sinn und 
Inhalt nach zweifelhaft gewordenen gesetzlichen Bestimmungen beabsichtigt 
wird. Denn dann handelt es sich gerade um die Feststellung, ob die eine 
oder die andere Ansicht schon geltendes Recht ist. Die Mehrheit des 
Bundesrats wird nicht verlangen können, daß die preußische Regierung sich 
eine Interpretation gefallen lassen muß, durch die eine nach Überzeugung 
der preußischen Regierung schon bestehende Vorschrift als neues Recht an- 
gesehen wird, für dessen Durchsetzung sich Preußen dann der Majorisierung 
unterwerfen müßte, und ebenso wenig dürfte die preußische Regierung ein 
Recht darauf haben, daß Einrichtungen und Bestimmungen, die nach der 
Überzeugung der Mehrheit des Bundesrats dem geltenden Recht gegenüber 
neu find, als schon bestehend behandelt werden. Ein Ausweg ergibt sich 
nur, wenn man annimmt, daß gegen den Willen der preußischen Regierung 
auch eine authentische Interpretation nicht zulässig ist, sodaß dann den 
ohne die Interpretation bestehen bleibenden Zweifeln gegenüber äußersten 
Falls dem Kaiser in Ausübung seines Prüfungsrechts auf Grund der Art. 2, 17 
R. . die Entscheidung zukommt, val. Art. 7 B ll. 
III. Bundesrat. 
Artikel 6. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen 
mit den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau 
und Frankfurtt JJ417 Stimmen 
führt, Bayern ... . 
Sachsen. 
Württemberg. 
Baden. 
Hessen . 
Mecklenburg- Schwerin . 
Sachsen-Weimar. 
Mecklenburg-Strelitz. 
Oldenburg. 
Braunschweig. 
Sachsen-Meiningen. 
Sachsen-Altenburg 
.———————————
	        
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