III. Bundesrat. Art. 6. 191
als wenn die Entscheidung der Mehrheit des Bundesrats überlassen wird,
gegen die doch das Recht gerichtet ist. Zu dem gleichen Ergebnis kam
früher Arndt S. 182, zu dem entgegensetzten v. Rönne 1 S. 228 A. 3 und
jetzt Arndt, Kommentar S. 127 A. 9, sowie Meyer 8 163 A. 10 S. 583.
Zu besonderen Zweifeln könnte die Frage, ob es sich um „Aufrecht-
erhaltung bestehender Einrichtungen“ handelt, Veranlassung geben, wenn
die authentische Interpretation von bestehenden, aber ihrem Sinn und
Inhalt nach zweifelhaft gewordenen gesetzlichen Bestimmungen beabsichtigt
wird. Denn dann handelt es sich gerade um die Feststellung, ob die eine
oder die andere Ansicht schon geltendes Recht ist. Die Mehrheit des
Bundesrats wird nicht verlangen können, daß die preußische Regierung sich
eine Interpretation gefallen lassen muß, durch die eine nach Überzeugung
der preußischen Regierung schon bestehende Vorschrift als neues Recht an-
gesehen wird, für dessen Durchsetzung sich Preußen dann der Majorisierung
unterwerfen müßte, und ebenso wenig dürfte die preußische Regierung ein
Recht darauf haben, daß Einrichtungen und Bestimmungen, die nach der
Überzeugung der Mehrheit des Bundesrats dem geltenden Recht gegenüber
neu find, als schon bestehend behandelt werden. Ein Ausweg ergibt sich
nur, wenn man annimmt, daß gegen den Willen der preußischen Regierung
auch eine authentische Interpretation nicht zulässig ist, sodaß dann den
ohne die Interpretation bestehen bleibenden Zweifeln gegenüber äußersten
Falls dem Kaiser in Ausübung seines Prüfungsrechts auf Grund der Art. 2, 17
R. . die Entscheidung zukommt, val. Art. 7 B ll.
III. Bundesrat.
Artikel 6.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen
mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau
und Frankfurtt JJ417 Stimmen
führt, Bayern ... .
Sachsen.
Württemberg.
Baden.
Hessen .
Mecklenburg- Schwerin .
Sachsen-Weimar.
Mecklenburg-Strelitz.
Oldenburg.
Braunschweig.
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg
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