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nicht annähernd so weit reicht. Heer und Flotte sind im eminenten Maße
— wegen der allgemeinen Wehrpflicht und wegen des alle Klassen angehen-
den Interesses an der Integrität des Landes äußeren Feinden gegenüber —
eine Angelegenheit des ganzen Volks. Die indirekten Steuern, die vom
Reich erhoben werden, find bei weitem nicht so nach dem Befitz abgestuft
wie die direkten Steuern, da ein großer Teil der indirekten Steuern Gegen-
stände des allgemeinen Konsums betrifft; bei der sozialen Gesetzgebung, die
ebenfalls dem Reiche obliegt, beruht allerdings die Beteiligung des all-
gemeinen Interesses, soweit es sich um die finanzielle Seite dieser Gesetz-
gebung handelt, nicht auf derselben Grundlage, da die eine Schicht der
Bevölkerung der empfangende, die andere der gebende Teil ist, aber an der
Erhaltung des sozialen Friedens find alle Klassen gleich interessiert und
jedesfalls würde diese Gesetzgebung ihren Zweck weniger gut erreichen, wenn
sie ohne eigene Beteiligung der Arbeiterklassen ins Leben träte. Denn darin
liegt ein Vorzug des allgemeinen Wahlrechts, den man ihm vorbehaltlos
nachrühmen kann, daß es wenigstens die Möglichkeit gewährt, Männer aus
der Werkstatt als berufene Vertreter der Arbeiterschaft in das Parlament
zu senden, um die wirtschaftlichen Interessen der an Kopfzahl alle anderen
Stände weit übertreffenden Arbeiterschaft zu vertreten. Wenn auch in dieser
Beziehung der Erfolg hinter den Erwartungen zurückbleibt, so wirken dabei
Momente mit, die mit dem allgemeinen Wahlrecht nicht notwendig im
inneren Zusammenhange stehen.
d) Die Gründe für die direkte Wahl.
Zur Darlegung der Gründe, die maßgebend waren, um das indirekte
System der preußischen Wahl mit dem direkten System zu vertauschen,
hat Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung v. 28. März 1867 St. B. 429
an einem Zahlenbeispiel ausgeführt, daß in jeder Abstimmung eine Fehler-
quelle steckt, weil die Minorität unberücksichtigt bleibt und daß die direkte
Wahl insofern mehr Chancen für eine richtige Wiedergabe der Ansicht der
Urwähler bietet, als eine Abstimmung, nämlich die der Urwähler für die
Wahlmänner ausgeschieden wird. Die vom Fürsten Bismarck aufsgestellte
Rechnung würde aber auch für die direkte Wahl zu dem Ergebnis führen,
daß im schlimmsten Falle, d. h. wenn der Abgeordnete nur mit knapper
Majorität gewählt ist und im Parlament sich auch nur wenig mehr als
die Hälfte der Stimmen auf die betreffende Vorlage vereinigt hat — daß
dann nur etwas mehr als ein Viertel der Wählerschaft von der Parlaments-
mehrheit repräsentiert wird. Dabei kommen sogar nur diejenigen Personen
in Betracht, die von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht und gültige Stimmen
abgegeben haben; selbst dieser Bruchteil kann sich bei der direkten Wahl
unter Berücksichtigung der bei der einzelnen Wahl und bei der Abstimmung
im Parlament unterlegenen Minoritäten auf ein Viertel reduzieren. Bei
der indirekten Wahl kann diese Reduktion allerdings bis auf ein Achtel
ausgedehnt werden, weil dort noch mit der Minorität der Wahlmänner zu
rechnen ist. Aber so ungünstig liegt der Sachverhalt in der Regel nicht,
weil bei den Wahlen es nicht immer dieselbe Partei ist, die in einer starken
Minorität bleibt, und deshalb dieser Fehler, der mit jeder nach einzelnen
Bezirken abgegrenzten Mehrheitsabstimmung untrennbar verbunden ist,
zwischen den verschiedenen Wahlbezirken sich einigermaßen ausgleicht. Was