VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35. 497
und für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung
bestimmten 1 +# für 1000 Zigarettenhüllen beträgt. Der gleichen Besteuerung
unterliegen neben dem Eingangszoll die aus dem Ausland eingeführten Er-
zeugnisse gleicher Art. Die Zigarettensteuer ist von dem Hersteller des
betreffenden Produkts und bei der Einfuhr aus dem Auslande von dem-
jenigen, der die Waren bezieht, zu entrichten.
3. Branntweinsteuer.
Für die Branntweinsteuer, die als Reichs= bez. Bundessteuer schon
seit der Entstehung des Norddeutschen Bundes besteht, ist jetzt das Brannt-
weinsteuergesetz v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. S. 661 maßgebend. Danach
unterliegt der im Inlande hergestellte Branntwein einer in die Reichskasse
fließenden Verbrauchsabgabe und zu diesem Zwecke der steuerlichen Kontrolle.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von dem sogen. Kontingent, das gemäß
§ 24 ff. des Ges. zu berechnen ist, 1,05 —, von der darüber hinaus her-
gestellten Menge 1,25 für das Liter reinen Alkohols. Von der Ver-
brauchsabgabe befreit bleibt Branntwein, der ausgeführt wird, und
Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken einschl. der Essigbereitung oder
zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach
näherer Bestimmung des Bundesrats; das Gesamtkontingent ist auf die ein-
zelnen Brennereien auf der Grundlage ihrer bisherigen Produktion, (des
zehnjährigen Durchschnittsbrandes) bez. bei Neuveranlagungen auf der Grund-
lage ihrer Leistungsfähigkeit nach den eingehenden Vorschriften der §§ 27 ff.
verteilt. Neu entstandene gewerbliche Brennereien und landwirtschaftliche
Brennereien, die zum gewerblichen Betrieb übergehen, dürfen Branntwein
zu dem niedrigeren Abgabensatz nicht herstellen. Die Verbrauchsabgabe ist
zu entrichten, sobald der Branntwein aus der amtlichen Uberwachung in
den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige ver-
pflichtet, welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält (86). Neben der
Verbrauchsabgabe wird von der erzeugten Alkoholmenge eine Betriebsauflage
erhoben, die je nach dem Umfang der Produktion der einzelnen Brennereien
von 4—14 für das Hektoliter Alkohol steigt mit Befreiungen und Er-
mäßigungen für gewisse Kategorien kleinerer Brennereien (8§ 42 ff.). Aus
den Einnahmen der Betriebsauflage werden für die Ausfuhr von Brannt-
wein und für die Verwendung des Branntweins zu gewerblichen Zwecken
Vergütungen gezahlt.
Von dem vom Ausland eingeführten Branntwein wird v. 10. Juli 1909
ab ein Zoll von 350 für 100 kg Likör und von 275 ¾ für 100 kg
Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes, Arrak, Rum, Kognak
in Fässern, sonst 350 — erhoben. Der Bundesrat kann diese Sätze er-
mäßigen, und der Reichskanzler ist ermächtigt, mit Luxemburg, das allein
noch außerhalb der Branntweinsteuergemeinschaft sich befindet, seitdem ihr
die Süddeutschen Staaten i. J. 1898 beigetreten sind, sowie mit den Regie-
rungen der Staaten, von denen Gebietsteile dem Zollgebiete angeschlossen
sind, der neuen Steuerordnung entsprechende Vereinbarungen zu treffen
(8 155).
Die Kontingentsmenge von Bayern, Württemberg Baden und der
Hohenzollernschen Lande ist gemäß § 26 nach besonderen Grunosätzen berechnet;
eine Änderung dieser Kontingentsberechnung ist an die Zustimmung von
Dambitsch, Deutsche Reichsverfassung. 32