550 VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 50.
beamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des
Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid
leiften. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes-
herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Be-
amten usw. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung nicht
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
I. Die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung.
II. Die Kompetenz des Kaisers.
III. Die Anstellung der Post- und Telegraphenbeamten.
I. Die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung.
Das Post= und Telegraphenwesen befindet sich in der eigenen und
unmittelbaren Verwaltung des Reichs. Es ist daher selbstverständlich, daß
nur einem Reichsorgan die obere Leitung zustehen kann. Während ohne die
Bestimmung des 1. Satzes des Art. 50 die Vermutung für die Kompetenz
des Bundesrats sprechen würde, liegt es mit Rückficht auf diese Bestimmung
umgekehrt. Die Kompetenz des Bundesrats in Angelegenheiten der Post und
Telegraphie ist nur dort und soweit begründet, als sie auf ausdrücklichen
Spezialvorschriften beruht. Solche Spezialbestimmungen gibt es; fie beziehen
sich namentlich auf diejenigen Materien, in denen sich das Ressort der Post
mit anderen Ressorts berührt, z. B. Eisenbahnen, Arbeiterversicherung, ferner
auf die gemeinsame Regelung derjenigen Angelegenheiten, die neben der
Reichs-Postverwaltung die Postverwaltungen von Bayern und Württemberg
betreffen. Doch können diese Angelegenheiten zwischen den drei Postver-
waltungen auch vertragsmäßig geregelt werden, und dann ist gemäß Art. 50
kehl 2 der Kaiser zur Vertretung der Reichs--Postverwaltung ausschließlich
zuständig.
Die Herstellung der Einheit der Oualifikation bedeutet die Fürsorge
dafür, daß alle Beamten über ein durch Prüfungen, Probedienstzeit oder
in anderer Weise nachzuweisendes Mindestmaß von Kenntnissen verfügen,
ehe sie angestellt werden, und daß für die Beförderung in höhere Dienst-
stellen nur die Oualifikation maßgebend ist und nicht etwa die Staats-
angehörigkeit eine Rolle spielt.
II. Die Kompetenz des Kaisers.
Dem Kaiser steht nach Abs. 2 der Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen zu. Ob die regle-
mentarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen
eine verschiedene Bedeutung haben sollen, ergibt sich aus dem sonstigen
Sprachgebrauch der Reichsverfassung nicht und kann dahin gestellt bleiben.
Jedesfalls sollte durch die doppelte Bezeichnung der Verordnungsgewalt die