VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 51. 553
(III. Cs. Bd. 1 S. 306 und II. Cs. Bd. 2 S. 101), Laband l S. 416,
Arndt S. 284.
In Ansehung der Kriterien der vom Kaiser anzustellenden, also für
ihn zu vereidigenden Beamten erklärte nach dem Schlußprotokoll zu den
Regierungsberatungen über den preußischen Entwurf der preußische Re-
gierungsvertreter zu Art. 50, daß unter dem Ausdruck „Verwaltungsbehörden“
nur die in den einzelnen Staaten bestehenden oder noch zu errichtenden oberen
verwaltenden Behörden im Gegensatz zu den eigentlichen technischen Betriebs-
stellen zu verstehen seien; vgl. v. Seydel S. 289. Die nicht vom Kaiser
ernannten Beamten leisten ihrem Landesherrn den Diensteid, jedoch mit einer
ähnlichen Klausel, wie sie im Fahneneid zur Sicherung der dem Kaiser
gegenüber zu erfüllenden Gehorsamspflicht enthalten ist.
Artikel 51.
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine
Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-
einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der
unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken wäh-
rend der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch-
schnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne
Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich danach heraus-
stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-
Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei-
träge zu Reichszwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen
die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 ent-
haltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zu-
nächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den
Hansestädten zu bestreiten.
Die Bestimmung des Art. 51 ist ebenso wie die des § 13 des Bundes-
ges. v. 5. Juni 1869 betr. die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen
Bundes B. G. Bl. S. 143 eine Übergangsvorschrift und jetzt nicht mehr von
Bedeutung. Art. 51 hatte den Zweck, die Verschiedenheit der von den
einzelnen Landes-Postverwaltungen erzielten Reinerträge allmählich aus-
zugleichen.