Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 51. 553 
(III. Cs. Bd. 1 S. 306 und II. Cs. Bd. 2 S. 101), Laband l S. 416, 
Arndt S. 284. 
In Ansehung der Kriterien der vom Kaiser anzustellenden, also für 
ihn zu vereidigenden Beamten erklärte nach dem Schlußprotokoll zu den 
Regierungsberatungen über den preußischen Entwurf der preußische Re- 
gierungsvertreter zu Art. 50, daß unter dem Ausdruck „Verwaltungsbehörden“ 
nur die in den einzelnen Staaten bestehenden oder noch zu errichtenden oberen 
verwaltenden Behörden im Gegensatz zu den eigentlichen technischen Betriebs- 
stellen zu verstehen seien; vgl. v. Seydel S. 289. Die nicht vom Kaiser 
ernannten Beamten leisten ihrem Landesherrn den Diensteid, jedoch mit einer 
ähnlichen Klausel, wie sie im Fahneneid zur Sicherung der dem Kaiser 
gegenüber zu erfüllenden Gehorsamspflicht enthalten ist. 
Artikel 51. 
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein- 
einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der 
unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken wäh- 
rend der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch- 
schnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne 
Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich danach heraus- 
stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs- 
Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche 
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei- 
träge zu Reichszwecken zugute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen 
die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 ent- 
haltenen Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte 
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg 
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zu- 
nächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den 
Hansestädten zu bestreiten. 
Die Bestimmung des Art. 51 ist ebenso wie die des § 13 des Bundes- 
ges. v. 5. Juni 1869 betr. die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes B. G. Bl. S. 143 eine Übergangsvorschrift und jetzt nicht mehr von 
Bedeutung. Art. 51 hatte den Zweck, die Verschiedenheit der von den 
einzelnen Landes-Postverwaltungen erzielten Reinerträge allmählich aus- 
zugleichen.
	        
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