XI. Reichskriegswesen. Art. 63. 607
„Inbezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren,
dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Ubereinstimmung
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen."
Zu dem Worte „Ausbildung“ erklärte der Präsident Delbrück in der
Neichstagsfitzung v. 5. Dez. 1870 St.B. 69, daß darin „auch der Präsenz-
stand sämtlicher Kontingente stecke.“ Für diese Auslegung, wie von Thu-
dichum (Holtzendorff's Jahrbuch 1 S. 67) mit Recht bemerkt wird, spricht
auch die vorausgegangene Bestimmung, daß der Kaiser das Recht und
die Pflicht hat, sich „von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit“ des bay-
rischen Kontingents zu überzeugen.
VII. Die Organisation der Landwehr.
„Der Kaiser bestimmt die Organisation der Landwehr“ natürlich inner-
halb der durch das Gesetz gezogenen Schranken. Hier kommt außer dem
Reichs-Militärgesetz das Ges. betr. Anderung der Wehrpflicht v. 11. Febr.
1888 R. G. Bl. S. 11 in Betracht. Nach § 5 des Reichs-Militärgesetzes
werden als Grundlage für die Organisation der Landwehr die Armeekorps-
Bezirke in Divisions= und Brigade-Bezirke und diese, je nach Umfang und
Bevölkerungszahl, in Landwehr-Bataillons= und Landwehr-Kompanie=
Bezirke eingeteilt. Mit der Organisation der Landwehr ist also dem Kaiser
die territoriale Begrenzung und Einteilung dieser Bezirke übertragen; vgl.
die Begründung zu § 5 des Entw. des Reichs-Militärgesetzes. Für Bayern
steht dem Kaiser die Befugnis zur Organisation der Landwehr nicht zu, da
Art. 63 nicht für Bayern gilt und der Bündnisvertrag keine entsprechende
Bestimmung enthält.
VIII. Die Bestimmung der Garnisonen.
Auch das Recht zur Bestimmung der Garnisonen erstreckt sich nicht auf
Bayern, da es im Bündnisvertrage nicht genannt ist. Für Württemberg
bestimmt Art. 6 der Militärkonvention v. 21./25. Nov. 1870 B.G. Bl. S. 658:
„Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung
zustehenden Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihre
Dislozierung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das württem-
bergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten
bleiben und im eigenen Lande disloziert sein; eine hiervon abweichende
Anordnung des Bundesfeldherrn sowie die Dislozierung anderer deutscher
Truppenteile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten
nur mit Zustimmung S. M. des Königs von Württemberg erfolgen, so-
fern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen
handelt."“
Dem Königreich Sachsen gegenüber besteht nach Art. 5 der Militär-
konvention v. 7. Febr. 1867 dieselbe Bestimmung, jedoch mit der Maßgabe,
daß „wenn im Interesse des Bundesdienstes der Kaiser zu einer Dislozierung
der sächsischen Truppen sich bewogen findet, er sich vorher mit dem König
von Sachsen in Vernehmen setzen will.“ Ahnliche Bestimmungen bestehen
nach den Militärkonventionen gegenüber Hessen, Baden, Oldenburg, den
Thüringischen Staaten und Anhalt. Die Dislozierung der sächsischen Truppen
innerhalb Sachsens und der württembergischen Truppen innerhalb Württem-
bergs steht dem Kontingentsherrn zu, während für die übrigen Staaten —