Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 63. 607 
„Inbezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, 
dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Ubereinstimmung 
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen." 
Zu dem Worte „Ausbildung“ erklärte der Präsident Delbrück in der 
Neichstagsfitzung v. 5. Dez. 1870 St.B. 69, daß darin „auch der Präsenz- 
stand sämtlicher Kontingente stecke.“ Für diese Auslegung, wie von Thu- 
dichum (Holtzendorff's Jahrbuch 1 S. 67) mit Recht bemerkt wird, spricht 
auch die vorausgegangene Bestimmung, daß der Kaiser das Recht und 
die Pflicht hat, sich „von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit“ des bay- 
rischen Kontingents zu überzeugen. 
VII. Die Organisation der Landwehr. 
„Der Kaiser bestimmt die Organisation der Landwehr“ natürlich inner- 
halb der durch das Gesetz gezogenen Schranken. Hier kommt außer dem 
Reichs-Militärgesetz das Ges. betr. Anderung der Wehrpflicht v. 11. Febr. 
1888 R. G. Bl. S. 11 in Betracht. Nach § 5 des Reichs-Militärgesetzes 
werden als Grundlage für die Organisation der Landwehr die Armeekorps- 
Bezirke in Divisions= und Brigade-Bezirke und diese, je nach Umfang und 
Bevölkerungszahl, in Landwehr-Bataillons= und Landwehr-Kompanie= 
Bezirke eingeteilt. Mit der Organisation der Landwehr ist also dem Kaiser 
die territoriale Begrenzung und Einteilung dieser Bezirke übertragen; vgl. 
die Begründung zu § 5 des Entw. des Reichs-Militärgesetzes. Für Bayern 
steht dem Kaiser die Befugnis zur Organisation der Landwehr nicht zu, da 
Art. 63 nicht für Bayern gilt und der Bündnisvertrag keine entsprechende 
Bestimmung enthält. 
VIII. Die Bestimmung der Garnisonen. 
Auch das Recht zur Bestimmung der Garnisonen erstreckt sich nicht auf 
Bayern, da es im Bündnisvertrage nicht genannt ist. Für Württemberg 
bestimmt Art. 6 der Militärkonvention v. 21./25. Nov. 1870 B.G. Bl. S. 658: 
„Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung 
zustehenden Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihre 
Dislozierung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das württem- 
bergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten 
bleiben und im eigenen Lande disloziert sein; eine hiervon abweichende 
Anordnung des Bundesfeldherrn sowie die Dislozierung anderer deutscher 
Truppenteile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten 
nur mit Zustimmung S. M. des Königs von Württemberg erfolgen, so- 
fern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen 
handelt."“ 
Dem Königreich Sachsen gegenüber besteht nach Art. 5 der Militär- 
konvention v. 7. Febr. 1867 dieselbe Bestimmung, jedoch mit der Maßgabe, 
daß „wenn im Interesse des Bundesdienstes der Kaiser zu einer Dislozierung 
der sächsischen Truppen sich bewogen findet, er sich vorher mit dem König 
von Sachsen in Vernehmen setzen will.“ Ahnliche Bestimmungen bestehen 
nach den Militärkonventionen gegenüber Hessen, Baden, Oldenburg, den 
Thüringischen Staaten und Anhalt. Die Dislozierung der sächsischen Truppen 
innerhalb Sachsens und der württembergischen Truppen innerhalb Württem- 
bergs steht dem Kontingentsherrn zu, während für die übrigen Staaten —
	        
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