Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 3. 75 
währt werden kann, aber niemals gewährt werden muß und nur erteilt 
werden darf, wenn der betreffende Ausländer: 
a) nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat geschäftsfähig ist, es sei 
denn daß der Mangel der Geschäftsfähigkeit durch die Zustimmung 
des Vaters, Vormundes oder Pflegers des Aufzunehmenden ergänzt 
wird; 
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat; 
c) an dem Ort, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen findet; 
d) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und 
seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (8 8). 
Die Naturalisation erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde 
ausgefertigte Urkunde (§ 8). Vorher ist die Gemeinde oder der Armen- 
verband desjenigen Ortes, an welchem der die Naturalisation Begehrende 
sich niederlassen will, darüber zu hören, ob die Erfordernisse zu b, c, d 
gegeben sind. 
Ferner vertritt eine von der Regierung oder von einer Zentral= oder 
höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte 
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst 
oder in den Kirchen--, Schul= oder Kommunaldienst aufgenommenen Aus- 
länder oder Angehörigen eines anderen Bundesstaats die Stelle der Natu- 
ralisations= bez. Aufnahmeurkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vor- 
behalt in der Bestallung ausgedrückt wird. Ist die Anstellung eines Aus- 
länders im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staats- 
angehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen 
Wohnfitz hat (99). 
Im Zweifel erstreckt sich die Verleihung der Staatsangehörigkeit auf 
die Ehefrau und die minderjährigen Kinder. Ausgenommen sind DTöchter, 
die verheiratet find oder verheiratet gewesen find; Art. 41 des E.G. z. B.G.B. 
Verloren geht die Staatsangehörigkeit (8 13) 
1. durch Entlafsung auf Antrag; die Entlassung wird aber mit Rück- 
sicht auf die Erfüllung der Militärdienstpflicht unter Umständen nicht erteilt, 
und zwar namentlich solchen Personen nicht, die nicht die Staatsangehörig- 
keit in einem anderen Bundesstaat erworben haben (8 15); die Entlassung 
erstreckt sich im Zweifel auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder. 
2. durch Ausspruch der Behörde, d. h. zur Strafe für diejenigen, die 
im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr trotz einer durch Kaiserliche 
Anordnung zu erlassenden Aufforderung in die Heimat nicht zurückkehren 
oder die trotz Aufforderung der Zentralbehörden ihres Heimatsstaates den 
ausländischen Staatsdienst nicht verlassen, in den sie ohne Erlaubnis ihrer 
Regierung eingetreten find (88 20, 22); in letzterem Falle ist Krieg oder 
Kriegsgefahr nicht vorausgesetzt. 
3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, es sei denn, daß die 
Frist durch Eintragung in die Matrikel eines Deutschen Konsulats unter- 
brochen wird; der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er- 
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, soweit 
sie sich bei dem Vater bez. Ehemann befinden; ausgenommen sind Töchter, 
die verheiratet find oder gewesen sind; vgl. Art. 41 E.G. z. B.G. B. Dieser 
Verlustgrund (zu 3) soll übrigens durch die zu erwartende Novelle zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.