Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Die  Zahl  derselben  wird  bei  Bildung  der  Kammer  festgesetzt,  sie  kann  jedoch  später
nach  Maaßgabe  des  Bedürfnisses  und  der  gemachten  Erfahrungen  abgeändert  werden.
5S.  4.
Das  Amt  eines  Mitglieds  der  Kammer  ist  ein  Ebrenamt  und  wird  nur  mit  Zustimmung
  der  biezu  Berufenen  übertragen  und  versehen.
Die  Dienstleistung  der  Mitglieder  ist  unentgeldlich.  Für  ihre  Auslagen  an  Zehrung
und  Reisekosten  erhalten  sie  bei  Dienstreisen  eine  angemessene  Entschädigung.

8.  5.

Mitglied  einer  Handels=  und  Gewerbe-Kammer  kann  nur  Derjenige  seyn,  welcher  unbescholtenen
  Rufes  ist,  in  guten  Vermögensverhältnissen  sich  befindet  und  für  eigene  Rechnung
  allein  oder  als  Gesellschafter  ein  Handelsgeschäft  oder  Gewerbe  von  bedeutenderem
Umfange  betreibt  oder  betrieben  hat,  oder  ein  solches  als  technischer  oder  kaufmännischer
Vorstand  leitet  oder  geleitet  hat.

S.  6.

Die  Mitglieder  der  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  werden  durch  Uns  ernannt.

Die  erste  Bildung  derselben  erfolgt  unter  Leitung  des  Ministeriums  des  Innern  nach
vorgängiger  Vernehmung  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

Die  Mitglieder  versehen  ihre  Stelle  sechs  Jahre.

Je  nach  zwei  Jahren  tritt  am  Ende  des  Monats  December  ein  Drittbeil  derselben
aus,  worauf  durch  die  Zurückbleibenden  mindestens  zweimal  so  viele  Personen  vorgeschlagen
werden  als  ausgetreten  sind.  Die  Austretenden  können  sogleich  nach  ihrem  Austritte  wieder
vorgeschlagen  und  ernannt  werden.

In  den  ersten  sechs  Jahren  nach  Bildung  der  Kammer  wird  über  die  Reihenfolge  des
Austritts  durch  das  Loos  entschieden.

S.  7.

Die  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  wählen  je  für  zwei  Jahre  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben  aus  ihrer  Mitte,  welcher  der  Regierung  anzugeigen  ist.

Für  die  Fälle,  wo  die  Kammer  sich  als  Schiedsgericht  constituirt,  wird  ein  rechtsgelehrter
  Vorsitzender  bestimmt.  Die  Kammer  schlägt  hiefür  drei  Personen  vor,  aus  welchen  Wir
den  Vorsitzenden  je  auf  sechs  Jahre  ernennen.