Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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und  wegen  welcher  derselbe  nicht  nur  zu  allem  und  jedem  Militaͤrdienste  untuͤchtig,  sondern
auch  selbst  zum  theilweisen  Erwerb  seines  Unterhalts  unfähig,  folglich  Invalid  1  ster  Classe
(zwar  zu  allem  und  jedem  Militärdienste  untüchtig,  jedoch  zum  Erwerb  eines  Theils))
(des  grössern  Theils)  seines  Lebensunrerhalts,  durch  Betreibung  seiner  Profession,  als  annoch
  fähig,  folglich  Invalid  2#ler  Classe)  ist.  Genanntes  teiden  ist  von  der  Art,  daß
sich  eine  Verbesserung  nicht  erwarten  läßt.
N.  N.  den  2c.
N.  N.
Charge.

 

N.)  Verordnung,

die  Erläuterung  des  Elementarvolksschulgesetzes  und  der  dazu  gehörigen
Verordnung  betreffend;

vom  1  Sten  December  1837.

In  dem  Elementarvolksschulgesetz  vom  6ten  Juni  1835,  79  29  ist  dem  Orteschulvorstande
  oder  derjenigen  Gemeindebehörde,  welche  nach  der  Localschulordnung  dessen  Funccion
versieht,  nachgelassen,  das  Schulgeld  nach  den  Vermögensverhälenissen  der  Beitragspflichtigen
  zu  reguliren.

Wenn  jedoch  wiederholc  wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  die  Schulvorstände,  ohne  daß
die  Vermögensverhältnisse  der  Beitragspflicheigen  solches  geboren,  die  Schulgeldersätze  ermäsiget
  und  dadurch  die  Nothwendigkeit  herbeigeführt  haben,  die  nach  dem  zeitherigen
Einkommen  der  Seelle  fixirte  Besoldung  des  tehrers  durch  Anlagen  aufzubringen:  so
wird,  auf  den  Antrag  der  Stände  des  tandes,  zu  Erläuterung  des  §  29  des
Elementarvolksschulgesetzes  und  des  §  95  der  dazu  gehörigen  Verordnung  vom  g#ten  Juni
1835,  hierdurch  verordnet:  daß  die  Schulgemeinden  die  Besoldungen  ihrer  tehrer,  in
soweit  solche  nicht  durch  Substantialeinkünfte  der  Stellen  gedeckt  werden,  hauptsächlich
durch  das  zu  erhebende  Schulgeld  aufbringen  sollen  und  daß  die  zeitherigen  Schulgeldersätze
  von  den  Schulvorständen  nur  mie  Genehmigung  der  Schulinspection  herabgesetzt  werden
  dürfen.

Dresden,  den  18ten  December  1837.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  oͤffentlichen  Unterrichts.

von  Carlowitz.
Heymann.