Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

82  II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  3.

des  Staatsbürgerrechts,  die  Staatsangehörigkeit,  während  der  Nichteinheimische
sie  erst  erwerben  muß.  Die  praktische  Bedeutung  dieser  Bestimmung  wird
vielmehr  dahin  aufzufassen  sein,  daß  jedem  Angehörigen  eines  anderen
Bundesstaats  die  Möglichkeit  offen  gelassen  sein  muß,  ohne  Übernahme
besonderer  lästiger  Verpflichtungen  die  Staatsangehörigkeit  in  jedem  anderen
Bundesstaate  zu  erwerben  —  dieses  Ziel  ist  durch  das  Gesetz  über  den
Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erreicht  —  und  daß  er  dann
auf  Grund  der  erworbenen  Staatsangehbrigkeit  zu  allen  politischen  Rechten
unter  denselben  Voraussetzungen  zugelassen  werden  muß  wie  die  als  solche
geborenen  Einheimischen.  Man  hat  die  durch  diese  Bestimmung  geschaffene
Rechtslage  mit  dem  Schlagwort  „politische  Freizügigkeit“  bezeichnet;  vgl.
Meyer  S.  315  A.  21  und  die  dort  angeführte  Literatur  sowie  Bundeskommissar
  Hofmann  in  der  Sitzung  des  konst.  Reichstags  v.  19.  März  1867
St.  B.  244.

7.  Der  Genuß  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte.

Nach  der  Fassung  des  Art.  3  ist  anzunehmen,  daß  der  Begriff  der
„bürgerlichen  Rechte“  im  Sinne  des  Art.  3  weiter  ist  als  der  des  „Staatsbürgerrechts",
  und  wenn  dies  der  Fall  ist,  so  würden  die  „bürgerlichen
Rechte“  sich  auch  auf  die  Privat-(Zivil-)  Rechte  erstrecken  im  Gegensatz  zu
den  unter  der  Bezeichnung  „Staatsbürgerrecht“  zusammengefaßten  politischen
Befugnissen  öffentlich-  rechtlicher  Art;  das  Wort  „bürgerlich"“  würde  dann
etwa  dasselbe  bedeuten  wie  in  der  Bezeichnung  „Bürgerliches  Gesetzbuch“"
oder  wenigstens  diesen  Begriff  mitumfassen.  So  verstanden,  liegt  in  dieser
Bestimmung  die  verfassungsmäßige  Grundlage  für  die  Kompetenz  des  Reichs
zu  dem  Erlaß  des  Gesetzes  betr.  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in
bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung  v.  3.  Juli  1869  B.  G.  Bl.
S.  292,  defsen  einziger  Artikel  lautet:

„Alle  noch  bestehenden,  aus  der  Verschiedenheit  des  religiösen  Bekenntnisses
  hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  werden  hierdurch  aufgehoben.  Insbesondere  soll  die  Befähigung
zur  Teilnahme  an  der  Gemeinde=  und  Landesvertretung  und  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Amter  vom  religiösen  Bekenntnis  unabhängig  sein.“

(Dieses  Gesetz  ist  auch  gültig  für  Baden  und  Südhessen  gemäß  Art.  801  20
der  mit  diesen  Staaten  vereinbarten  Verfassung  B.  G.  Bl.  1870  S.  647,  für
Württemberg  gemäß  Art.  2  Nr.  6  des  Vertrages  v.  25.  Nov.  1870  B.  G.Bl.
S.  656  und  für  Bayern  gemäß  Reichsgesetz  v.  22.  April  1871  8  2110
B.  G.  Bl.  S.  87;  in  Elsaß-Lothringen  ist  es  nicht  eingeführt.)

Auch  hier  kehrt  der  Gegensatz  zwischen  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechten  wieder.  Aber  die  Regelung  der  religiösen  Verhältnisse  gehört
an  sich  nicht  zur  Kompetenz  des  Reichs  und  insbesondere  enthält  Art.  4
N.V.  keine  Bestimmung,  auf  Grund  deren  das  Reich  zuständig  wäre,
irgendwelche  Vorschriften  nach  dieser  Richtung  zu  erlassen.  Der  Bundeskommissar
  v.  Savigny  erklärte  in  der  Sitzung  des  konst.  Reichstags  v.
19.  März  1867  St.  B.  251:

„Die  preußische  Regierung  hat,  als  sie  den  Verfassungsentwurf  unseren
mitverbündeten  Regierungen  vorlegte,  das  religiös-sittliche  Gebiet  der
Autonomie  der  einzelnen  Staaten  entschieden  nicht  entzogen  wissen  wollen.
Wir  haben  im  allgemeinen  nur  auf  den  Gebieten  die  Gesamtkräfte  der