Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  8.  81

5.  Die  Erwerbung  von  Grundstücken.

Die  Bestimmung,  daß  der  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in
jedem  anderen  Bundesstaate  zur  Erwerbung  von  Grundstücken  unter  denselben
  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen  ist,  hat  eine  weitere
Ausführung  durch  §  1  Ziff.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  gefunden.  Danach
hat  jeder  Reichsangehörige  das  Recht,  „innerhalb  des  Bundesgebietes  an
jedem  Orte  Grundeigentum  aller  Art  zu  erwerben“.  In  der  Ausübung
dieser  Befugnis  darf  der  Reichsangehörige,  soweit  nicht  das  Gesetz  Ausnahmen
  zuläßt,  weder  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimat  noch  durch  die
Obrigkeit  des  Ortes,  in  welchem  er  sich  aufhalten  oder  niederlassen  will,
gehindert  oder  durch  lästige  Bedingungen  beschränkt  werden,  noch  darf  ihm
um  des  Glaubensbekenntnisses  willen  oder  wegen  fehlender  Landes=  oder
Gemeindeangehörigkeit  der  Aufenthalt,  die  Niederlassung  usw.  und  der  Erwerb
von  Grundeigentum  verweigert  werden.  Das  Freizügigkeitsgesetz  geht  also
noch  weiter  als  Art.  8,  da  es  jede  Beschränkung  der  eigenen  Staatsangehörigen
  im  Erwerb  von  Grundstücken  ausschließt,  während  Art.  3  nur
vorschreibt,  daß  die  Angehörigen  anderer  Bundesstaaten  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Einheimischen  zum  Grunderwerb  zuzulassen  find.  Die
Beschränkungen,  die  für  den  Grundstückserwerb  juristischer  Personen  eines
anderen  Bundesstaats  noch  bestehen,  z.  B.  in  Preußen,  stehen  nicht  im
Widerspruch  mit  Art.  3,  da  Art.  3,  wie  oben  S.  72  ausgeführt,  für
juristische  Personen  überhaupt  nicht  gilt.

6.  Die  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts.

Der  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  ist  in  jedem  anderen  Bundesstaate
  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  unter  denselben  Voraussetzungen
wie  der  Einheimische  zuzulassen.  Im  Sinne  des  Art.  3  ist  unter  „Staatsbürgerrecht“
  der  Inbegriff  der  aus  der  Staatsangehörigkeit  hervorgehenden
politischen  Rechte  zu  verstehen.  Der  Begriff  des  Staatsbürgerrechts  ist  aber
durch  kein  Reichsgesetz  fest  umschrieben,  und  deshalb  wird  es  Schwierigkeiten
bereiten,  auf  diese  Bestimmung  der  Reichsverfassung  pofitive  Rechte  zu  stützen.
Zweifellos  ist  das  Staatsbürgerrecht  von  der  Staatsangehörigkeit  abhängig;
Staatsbürger  ist  nur,  wer  Staatsangehöriger  ist.  Aber  nicht  jeder  Staatsangehörige
  besitzt  alle  staatsbürgerlichen  Rechte.  Z.  B.  ist  eins  der  wichtigsten
staatsbürgerlichen  Rechte,  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  für  die  Volksvertretung,
  an  männliches  Geschlecht  und  ein  bestimmtes  Mindestalter  geknüpft.
Auch  ist  der  Inhalt  des  Staatsbürgerrechts  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
verschieden,  in  Preußen  z.  B.  wesentlich  anders  als  in  Mecklenburg,  und  es
kann  bezüglich  mancher  Rechte,  z.  B.  des  auf  gewisse  Personengruppen  beschränkten
  Wahlrechts  für  die  erste  Kammer  eines  Bundesstaats  überhaupt
zweifelhaft  sein,  ob  es  sich  dabei  um  einen  Ausfluß  des  Staatsbürgerrechts
handelt,  dessen  Ausübung  nur  von  gewissen  persönlichen  Voraussetzungen
abhängig  ist,  oder  um  ein  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhendes  Reservatrecht
  gewisser  Klassen  und  Stände.  Auch  kann  die  Bestimmung,  daß  der
Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  zur
Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der
Einheimische  zuzulassen  ist,  natürlich  nicht  wörtlich  verstanden  werden.  Denn
der  Einheimische  besitzt  bereits  die  erste  Voraussetzung  für  die  Erlangung

Dambitsch,  Deutsche  Reichsverfassung.