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Geschenke und Vermächtnisse, welche dieser wohlthätigen
Anstalt zu Theil werden, sind nach dem Willen der Geber zu
verwenden, in Ermanglung einer besondern Disposition derselben
aber zur Bildung eines rentirlichen Vermögens für die Anstalt
als Kapital bestimmt.
Titel III.
Beaussichtigung und Perwaltung.
§. 4. Unter der Oberaufsicht des k. Staats-Ministeriums
des Innern wird die Beaufsichtigung und höhere Leitung der
Anstalt durch die königl. Kreisregierung, Kammer des Innern,
ausgeübt.
§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte
k. Oberarzt. Unter den Weisungen und Instruktionen der
Kreisstelle §. 4 ordnet und leitet er die Behandlung der Kranken
nach allen ihren Beziehungen und die gesammte Polizei der
Anstalt, mit Inbegriff der Dienstes-Disciplin, sowie ihm auch
der ökonomische Dienst der Anstalt, insbesondere soweit derselbe
auf die innere Ordnung des Hauses und die Krankenbehandlung
einwirkt, untergeordnet ist.
§. 6. Der ärztliche Vorstand ist gehalten, seine Zeit ungetheilt
und ausschließlich dem Dienste der Anstalt zu widmen.
Bei Erkrankung von niederen Bediensteten der Anstalt liegt ihm
deren unentgeltliche Behandlung ob. Es ist ihm untersagt,
Geisteskranke in Privatverpflegung und Behandlung aufzunehmen,
soweit nicht die Kreisstelle hiezu in einzelnen Fällen, aus besonderen
Gründen, ausnahmsweise, Erlaubniß ertheilt.
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und
Leitung des Krankendienstes ist dem ärztlichen Vorstand von der
k. Kreisregierung ein Assistenzarzt in widerruflicher Eigenschaft
beigegeben.
8. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter
angestellt. Ihm liegen unter Aufsicht des Oberarztes insbesondere
ob: alle Geschäfte, welche auf die Einnahmen und Ausgaben
der Anstalt, sowie auf Gelder und Effekten der Kranken
sich beziehen, die Ueberwachung und Erhaltung des Inventars,
die Leitung der Haushaltung und der Bewirthschaftung des
Gartens, sowie der Beschäftigung der Kranken in ökonomischer
Beziehung, die Aussicht auf das niedere Dienstpersonal in den
nicht zum Krankendienst gehörigen Verrichtungen, die Führung