Contents : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Geschenke  und  Vermächtnisse,  welche  dieser  wohlthätigen
Anstalt  zu  Theil  werden,  sind  nach  dem  Willen  der  Geber  zu
verwenden,  in  Ermanglung  einer  besondern  Disposition  derselben
aber  zur  Bildung  eines  rentirlichen  Vermögens  für  die  Anstalt
als  Kapital  bestimmt.

Titel  III.
Beaussichtigung  und  Perwaltung.

§.  4.  Unter  der  Oberaufsicht  des  k.  Staats-Ministeriums
des  Innern  wird  die  Beaufsichtigung  und  höhere  Leitung  der
Anstalt  durch  die  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
ausgeübt.

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte
k.  Oberarzt.  Unter  den  Weisungen  und  Instruktionen  der
Kreisstelle  §.  4  ordnet  und  leitet  er  die  Behandlung  der  Kranken
nach  allen  ihren  Beziehungen  und  die  gesammte  Polizei  der
Anstalt,  mit  Inbegriff  der  Dienstes-Disciplin,  sowie  ihm  auch
der  ökonomische  Dienst  der  Anstalt,  insbesondere  soweit  derselbe
auf  die  innere  Ordnung  des  Hauses  und  die  Krankenbehandlung
einwirkt,  untergeordnet  ist.

§.  6.  Der  ärztliche  Vorstand  ist  gehalten,  seine  Zeit  ungetheilt
  und  ausschließlich  dem  Dienste  der  Anstalt  zu  widmen.
Bei  Erkrankung  von  niederen  Bediensteten  der  Anstalt  liegt  ihm
deren  unentgeltliche  Behandlung  ob.  Es  ist  ihm  untersagt,
Geisteskranke  in  Privatverpflegung  und  Behandlung  aufzunehmen,
soweit  nicht  die  Kreisstelle  hiezu  in  einzelnen  Fällen,  aus  besonderen
  Gründen,  ausnahmsweise,  Erlaubniß  ertheilt.

§.  7.  Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und
Leitung  des  Krankendienstes  ist  dem  ärztlichen  Vorstand  von  der

k.  Kreisregierung  ein  Assistenzarzt  in  widerruflicher  Eigenschaft
beigegeben.

8.  8.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.  Ihm  liegen  unter  Aufsicht  des  Oberarztes  insbesondere
  ob:  alle  Geschäfte,  welche  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Anstalt,  sowie  auf  Gelder  und  Effekten  der  Kranken
sich  beziehen,  die  Ueberwachung  und  Erhaltung  des  Inventars,
die  Leitung  der  Haushaltung  und  der  Bewirthschaftung  des
Gartens,  sowie  der  Beschäftigung  der  Kranken  in  ökonomischer
Beziehung,  die  Aussicht  auf  das  niedere  Dienstpersonal  in  den
nicht  zum  Krankendienst  gehörigen  Verrichtungen,  die  Führung