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sich ergebenden Wortlaut der die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen
der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften, sowie denjenigen
der die Forstpolizei betreffenden gesetzlichen Bestimmungen je in fortlaufenden Artikeln
neu festzustellen und mit dem Ausfertigungstag des gegenwärtigen Gesetzes im Regierungsblatt
bekannt zu machen, wobei in Art. 2, 13, 46 des Forstpolizeigesetzes auf das Gesetz
vom 16. August 1875 in seiner nunmehrigen Fassung und mit seinem nunmehrigen
Datum zu verweisen ist.
Gegeben Stuttgart, den 19. Februar 1902.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
tekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die Redaktion des Körperschafteforstgesetzes und des Forstpolizeigesetzes.
Vom 19. Februar 1902.
Auf Grund des Gesetzes vom 19. Februar 1902, betreffend Aenderungen des Gesetzes
über die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen
und sonstigen öffentlichen Körperschaften vom 16. August 1875, des Forststrafgesetzes vom
2. September 1879 und des Forstpolizeigesetzes vom 8. September 1879, Reg. Blatt von
1902 S. 37, wird der Text des Körperschaftsforstgesetzes und des Forstpolizeigesetzes
nachstehend bekannt gemacht.
Stuttgart, den 19. Februar 1902.
Breitling. Pischek. Zeyer.
Körperschaftsforstgesetz.
Vom 19. Februar 1902.
Art. 1.
Die Aufsicht über die Bewirthschaftung der Waldungen der Gemeinden und anderer
öffentlicher Körperschaften, sowie der von solchen verwalteten Stiftungen wird in Unter-2