Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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sich  ergebenden  Wortlaut  der  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften,  sowie  denjenigen
der  die  Forstpolizei  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  je  in  fortlaufenden  Artikeln
neu  festzustellen  und  mit  dem  Ausfertigungstag  des  gegenwärtigen  Gesetzes  im  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen,  wobei  in  Art.  2,  13,  46  des  Forstpolizeigesetzes  auf  das  Gesetz
vom  16.  August  1875  in  seiner  nunmehrigen  Fassung  und  mit  seinem  nunmehrigen
Datum  zu  verweisen  ist.
Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1902.
Wilhelm.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

tekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Redaktion  des  Körperschafteforstgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.
Vom  19.  Februar  1902.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1902,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes
über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen
und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  vom  16.  August  1875,  des  Forststrafgesetzes  vom
2.  September  1879  und  des  Forstpolizeigesetzes  vom  8.  September  1879,  Reg.  Blatt  von
1902  S.  37,  wird  der  Text  des  Körperschaftsforstgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes
nachstehend  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  19.  Februar  1902.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.

Körperschaftsforstgesetz.
Vom  19.  Februar  1902.
Art.  1.
Die  Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und  anderer
öffentlicher  Körperschaften,  sowie  der  von  solchen  verwalteten  Stiftungen  wird  in  Unter-2