Zur kehte von der Streits - Sistirung. 91
Eid der Parthelen, das andere auf den der
Zeugen und Sachverständigen. Beide Arten
von Eiden waren auch schon in der Ger.
Ordn. namentlich in Hinsicht auf Meineidsverwarnung
verschieden. Bei dem Partheieneide
sollte die Meineidserinnerung nur gegen gemeine,
ungelehrte oder leichtsinnige Leute nicht unterlassen
werden; bei dem Zeugeneide soll allzeit die
hinreichende Erinnerung an die Schwere des Meineides
vorgenommen werden (Ger. Ordn. Kap. X,
#§. 14, Nr. 1), und nur bei Siegelmäßigen
wegfallen (Anmerk. z. d. St. Bbi. d.). Nun ist
es wohl klar, daß man zu der nach der GO.
(Kap. XX, §. 9, Nr. 7) zwar etwas weiteren
Klasse der Siegelmäßigen nicht gehören konnte,
ohne aber darum in die Kategorie gemeiner, ungelehrter
oder leichtsinniger Leute herabzusinken.
2) Das Gesetz spricht ganz allgemein von
der Erinnerung der Zeugen und Sachverständigen
an die Wichtigkeit des Eides und die Strafen
des Meineides 15); es ist daher zu einer Ausnahme
um so weniger Veranlassung gegeben, als
3) zur Modifizirung der Anrede und Erinmerung
nach dem „Verhältniße, dem Stande, der
Bildung des zu Vernehmenden“ der Richter durch
das Gesetz selbst angewiesen ist.
Mittheilungen aus der Praxis.
.
Zur Lehre von der Streits -Sistirung.
Der Beklagte wurde von der Pfarrei N. wegen
des Kleinzehntens belangt und der Prozeß
15) r. Spies Erläuter. zu dem Ges. v. 17. Nov. 1837
Ite Ansg. S. 61.