Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Zur  kehte  von  der  Streits  -  Sistirung.  91

Eid  der  Parthelen,  das  andere  auf  den  der
Zeugen  und  Sachverständigen.  Beide  Arten
  von  Eiden  waren  auch  schon  in  der  Ger.
Ordn.  namentlich  in  Hinsicht  auf  Meineidsverwarnung
  verschieden.  Bei  dem  Partheieneide
sollte  die  Meineidserinnerung  nur  gegen  gemeine,
ungelehrte  oder  leichtsinnige  Leute  nicht  unterlassen
  werden;  bei  dem  Zeugeneide  soll  allzeit  die
hinreichende  Erinnerung  an  die  Schwere  des  Meineides
  vorgenommen  werden  (Ger.  Ordn.  Kap.  X,
#§.  14,  Nr.  1),  und  nur  bei  Siegelmäßigen
wegfallen  (Anmerk.  z.  d.  St.  Bbi.  d.).  Nun  ist
es  wohl  klar,  daß  man  zu  der  nach  der  GO.
(Kap.  XX,  §.  9,  Nr.  7)  zwar  etwas  weiteren
Klasse  der  Siegelmäßigen  nicht  gehören  konnte,
ohne  aber  darum  in  die  Kategorie  gemeiner,  ungelehrter
  oder  leichtsinniger  Leute  herabzusinken.

2)  Das  Gesetz  spricht  ganz  allgemein  von
der  Erinnerung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
an  die  Wichtigkeit  des  Eides  und  die  Strafen
des  Meineides  15);  es  ist  daher  zu  einer  Ausnahme
  um  so  weniger  Veranlassung  gegeben,  als

3)  zur  Modifizirung  der  Anrede  und  Erinmerung
  nach  dem  „Verhältniße,  dem  Stande,  der
Bildung  des  zu  Vernehmenden“  der  Richter  durch
das  Gesetz  selbst  angewiesen  ist.

Mittheilungen  aus  der  Praxis.
.

Zur  Lehre  von  der  Streits  -Sistirung.
Der  Beklagte  wurde  von  der  Pfarrei  N.  wegen
  des  Kleinzehntens  belangt  und  der  Prozeß

15)  r.  Spies  Erläuter.  zu  dem  Ges.  v.  17.  Nov.  1837
Ite  Ansg.  S.  61.