Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S.  98.

134  Anlage  3.  Die  Landstände.

 

Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlossen  worden,
ist  jede  spätere  Abänderung  durch  Aufnahmen  oder  Streichungen
von  Wählern  untersagt.  In  jedem  Falle  ist  die  Wählerliste  von
der  Bürgermeisterei  mit  einer  Bescheinigung  darüber  zu  versehen,
daß  und  wie  lange  die  Offenlegung  geschehen,  sowie  daß  die  in
den  Artikeln  23  und  32  vorgeschriebenen  ortsüblichen  Bekanntmachungen
  erfolgt  sind.

Artikel  26.

Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belegstücken  hat
die  Bürgermeisterei  sorgfältig  aufzubewahren,  das  zweite  Exemplar
dagegen  dem  Wahlvorsteher  zur  Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Abstimmungsbezirke,  welche
aus  mehr  als  einer  Gemeinde  bestehen  (Art.  29),  bilden  die  Wahlvorsteher
  durch  Zusammenheften  der  ihnen  zugehenden  Wählerlisten
der  einzelnen  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Gemeinden  oder  selbständigen
  Gemarkungen.

Artikel  27.
Nur  diejenigen  sind  zur  Wahl  zuzulassen,  welche  in  die  festgestellten
  Listen  aufgenommen  sind  und  zur  Zeit  der  Wahl  mit  der

Entrichtung  der  direkten  Staats=  oder  Gemeindesteuer  nicht  länger
als  zwei  Monate  sich  im  Rückstande  befinden.

Artikel  28.

Wird  in  einem  Wahlkreise  eine  Neuwahl  erforderlich,  so  bedarf
  es  einer  neuen  Aufstellung  und  Offenlegung  der  Wählerlisten
nicht,  falls  die  Neuwahl  innerhalb  der  Zeit  von  sechs  Monaten
nach  einer  in  demselben  Wahlkreise  stattgehabten  Wahl,  für  die
neue  Wählerlisten  aufgestellt  worden  waren,  stattfindet.

Der  Zweiten  Kammer  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  bei  der
Ungültigkeitserklärung  einer  Wahl  zu  beschließen,  daß  auch  ungeachtet
  des  Laufs  dieser  Frist  von  sechs  Monaten  für  die  Neuwahl
neue  Wählerlisten  für  den  ganzen  Wahlkreis  oder  für  einzelne  Teile
desselben  aufzustellen  und  offenzulegen  sind.

Bei  allgemeinen  Neuwahlen  bedarf  es  stets  einer  neuen  Aufstellung
  und  Offenlegung  der  Wählerlisten.

Artikel  29.
Jede  Gemeinde  bildet  der  Regel  nach  einen  Abstimmungsbezirk
  für  sich.
Jedoch  können  kleine  Gemeinden,  insbesondere  solche  Gemeinden,
in  denen  Personen,  die  zur  Bildung  der  Orts-Wahlkommission