Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

(Nr.  7354.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
1865.  in  das  Gebiet  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein.  Vom
12.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  für  das  mit  Unserer  Monarchie  vereinigte  Gebiet  der  Herzogthümer
Fechleswig  und  Holstein,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was
olgt:

Artikel  I.

Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865.
(Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.)  erlangt  im  Gebiete  der  Herzogpthürer  Schleswig
und  Holstein  unter  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  mit  dem  1.  April  1869.
Gesetzeskraft.

Artikel  II.

Das  Schürfen  (G.  4.  des  Allgemeinen  Berggesetes)  ist  u  See-  und  Flußdeichen
  und  in  einer  Entfernung  von  denselben  bis  zu  zweihundert  Lachtern  unbedingt
  untersagt.  Durch  Entscheidung  der  Bergbehörde  kann  das  Schürfen  auch
in  einer  größeren  Entfernung,  sowie  auf  den  Binnendeichen,  verboten  werden,
Falls  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  demselben  entgegenstehen.

Artikel  III.
Hinsichtlich  der  Feldesgröße  ist  die  Bestimmung  unter  2.  des  §.  27.  des
Berggesetzes  maaßgebend.  Unter  den  im  Allgemeinen  Berggesetze  in  Bezug  genommenen
  Maaßen  sind  überall  die  Preußischen  Maaße  zu  verstehen.

Artikel  IV.

Die  im  §.  141.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  Bezug  genommenen  Grundsätze
  der  Preußischen  Gesetgebumg  über  das  den  Eisenbahngesellschaften  gegenüber
bestehende  Vorkaufs=  und  Wiederkaufsrecht,  insbesondere  die  9  16.  bis  19.  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetz-Jahrgang

  1869.  (Nr.  7354.)  60  amml.

—Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1869.