Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Samml.  für  1838.  S.  505.),  kommen  für  den  hier  bezeichneten  Fall  auch  in  dem
Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  in  Anwendung.

Artikel  V.

Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,  Verpfändung,
  der  Führung  der  Schuld=  und  Pfandprotokolle  und  des  Arrestes  die
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  in  dieser  Beziehung  für  das  Grundeigenthum
  in  den  Hogthüern  Schleswig  und  Holstein  gelten,  Anwendung.
Ebenso  bleiben  die  Bestimmungen  des  dortigen  Rechtes  hinsichtlich  der  Exekution,
des  Konkurses  und  der  Rangordnung  der  Gläubiger  unverändert,  soweit  nicht  diese
Verordnung  oder  das  Berggesetz  abweichende  Vorschriften  enthält.

Den  Bergarbeitern  wird  in  Beziehung  auf  die  Rückstände  aus  dem  letzten
Jahre  an  Lohn  und  anderen  Emolumenten  das  Vorrecht  des  Kanzeleipatentes
vom  12.  Januar  1816.,  betreffend  die  Klassifikation  des  Dienstlohnes  im  Konkurse,
beigelegt.

Artikel  VI.

In  den  Fällen  des  F.  159.  des  Berggesetzes  soll  die  Versteigerung  nach  dem
für  das  Konkursverfahren  in  Schleswig  Holstein  geltenden  Rechte  und  mit  den
gewöhnlichen  Wirkungen  desselben  vollzogen  werden.

6  Artikel  VII.
Zugleich  mit  den  Strafvorschriften  des  Berggesetzes  tritt  das  Gesetz  über

die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung  oder  Aneignung  von  Mineralien  vom
26.  März  1856.  (Gesetz=  Samml.  für  1856.  S.  203.)  in  Kraft.

Artikel  VIII.

Die  Insinuation  von  Verfügungen  der  Bergbehörde  kann  rechtsgültig  durch
die  Postbehörde  bewirkt  werden.  Wird  die  Verfügung  von  der  Post  als  unbestellbar
  zurückgeliefert,  so  erfolgt  die  Insinuation  bhurch  öffentlichen  Aushang  am
Amtslokale  der  betreffenden  Bergbehörde.

Hat  die  Verfügung  während  14  Tagen  ausgehangen,  so  ist  die  Zustellung
für  bewirkt  zu  erachten.

Artikel  IX.

Rücksichtlich  der  Bergwerksabgaben  treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen
in  Kraft:
§.  1.  Von  den  Eisenerzbergwerken  werden  Bergwerksabgaben  nicht  erhoben.
#E  2.  Von  allen  übrigen  Bergwerken  ist  eine  Bergwerkssteuer  von  zwei  Prozent
  von  dem  Werthe  der  Produkte  des  Bergwerkes  zur  Zeit  des  Absatzes
  der  letzteren  zu  entrichten.

Hinsichtlich  der  Erstattung  eines  verhältnißmäßigen  Antheiles  der  Poch-,
Wasch-,  Hütten-  und  sonstigen  Zubereitungskosten  bei  Erzbergwerken  durch  den
Staat,  sowie  der  Ermittelung,  Feststellung  und  Einziehung  der  Bergwerkssteuer
kommen  die  in  den  älteren  Polye  des  Staates  bestehenden  Vorschriften  zur
Anwendung.

Art.