Contents : Deutsche Schulfibel. Zweiter Teil. (2)

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(2)  Die  Hauptzollämter  werden  die  zu  Überwachungsstellen  bestimmten  Ortssteuerämter
  und  ihre  Bezirke  in  ortsüblicher  Weise  bekanntmachen.

2  Die  Uberwachungsstellen  haben  die  Rechte  und  Pflichten,  die  nach  §  23  Abs.  1
und  2,  §  24  Abs.  3,  5  25  Abs.  2,  §  26  Abs.  2—4  und  §27,  sowie  §8  35,  36  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  den  Stromaufsichtsbeamten  zukommen,  oder
anderen  amtlichen  Stellen  anstatt  der  Steuerstellen  übertragen  werden  können.

Stuttgart,  den  21.  September  1917.
Pistorius.

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Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.