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(2) Die Hauptzollämter werden die zu Überwachungsstellen bestimmten Ortssteuerämter
und ihre Bezirke in ortsüblicher Weise bekanntmachen.
2 Die Uberwachungsstellen haben die Rechte und Pflichten, die nach § 23 Abs. 1
und 2, § 24 Abs. 3, 5 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2—4 und §27, sowie §8 35, 36 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats den Stromaufsichtsbeamten zukommen, oder
anderen amtlichen Stellen anstatt der Steuerstellen übertragen werden können.
Stuttgart, den 21. September 1917.
Pistorius.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.