252 Landwlrtschaft und Volksernahrung.
des Bedarfs in den letzten Erntemonaten bestimmt sein sollte. Vom
4. November ab wurden zunächst die schon so lange geforderten Höchstpreise
für Brotgetreide, Gerste und Kleie eingeführt. Am 25. November
folgte die formelle Gründung der Kriegs-Getreidegesellschaft.
Je länger die Behörden Eingriffe in die Verwendungeart landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zurückgehalten hatten, um so länger wurde dann
später die Reihe der Verordnungen und Ver gekorrekturen, die sich
auf diesem Gebiete als notwendig erwiesen. Generelle Hondhaben batten
die Behörden in dieser Richtung zunächst durch das Gesetz betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914, dessen § 1 hier wiederholt sei:
„Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände
des täglichen Bedarfs, insbesondere für Aahrungs-, Futtermittel aller
Art, sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise
festgesetzt werden.“
Weiter war den zuständigen Behörden das Beschlagnahmerecht für
solche Gegenstände übertragen, die der Besitzer zu den festgesetzten Höchstpreisen
zu verkaufen sich weigerte.
Am 24. August 1914 erging ferner auf Grund des sogenannten Ermächtigungegesetzee
vom 4. August eine Bekanntmachung des Bundeerats
über Vorratserhebungen, die bestimmte:
„Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den
Landeezentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die
Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfes, insbesondere an
Nahrunge- und Futtermitteln aller Art sowie an rohen Naturerzeugnissen,
Heiz und Leuchtstoffen, zu geben.“
Erst der 28. Oktober brachte dann, wie schon erwähnt, eine Reihe
von Verordnungen über die Festsetzung von Höchstpreisen für Getreide,
sowic über den Verkehr mit Brot, das Verfüttern von Brotgetreide und
das Auemahlen von Brotgetreide. Danach wurde verfügt, daß der Preis
für die LKonne inländischen Roggens im Großhandel in Berlin 220 Mark
nicht übersteigen dürfte. In Aachen dürfe der Preie höchstens 237 Mark
betragen, in Bremen 231 Mark, in Breslau 212 Mark, in Dresden 225 Mark,
in Frankfurt a. M. 235 Mark, in Hamburg 228 Mark, in Königsberg i. Pr.
209 Mark, in Magdeburg 224 Mark, in München 237 Mark, in Posen
210 Mark. Betrug das Gewicht des Hektolitere Roggen mehr als 70 Kilogramm,
so stieg der Höchstpreie für jedes volle Kilogramm um 1,50 Mark.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungebehörden
konnten in ihren Gebieten einen niedrigeren Höchstpreis
festsetzen.
Der Hoöchstpreis für die Tonne inländischen Weizens war 40 Mark
höher ale der Höchstpreie für die Tonne Roggen. Betrug das Gewicht