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b) Die gemäß Absatz a errichteten Gemischten Schiebsge:
richtshöfe befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt II,
IV, V und VII zu ihrer Juständigkeit gehören.
Außerdem regelt der Gemischte Schiebsgerichtshof alle
Streitfragen bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags zwischen Staatsangehörigen der allierten
umd affoziierten Mächte und deutschen Reichsangehörigen geschloffenen
Verträge. Eine Ausnahme gilt für die Streitfragen,
die nach den Gesetzen der alliierten, assoziierten oder
neutralen Mächte zur Zuständigkeit der Candesgerichte dieser
Mächte gehören. Derartige Streitfragen werden von den
Landesgerichten unter Ausschluß des Gemischten Schiedsgerichtshofs
entschieden. Dem beteiligten Staatsangehörigen
einer alliierten oder assoziierten Macht steht es jedoch frei, die
Sache vor den Gemischten Schiedsgerichtshof zu bringen,
sofern sein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.
c) Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind
weitere Mitglieder zu ernennen, damit sich jeder Gemischte
Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jebe
dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften
besetzt.
d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren
selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der
Anlage zu diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die
von der verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu
zahlenden Beträge festzusetzen.
e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr
ermannten Mitglieds des Gemischten Schiedsgerichtshofs und
jedes Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof
zu vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden burch
besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen.
festgesetzt; diese Bextige werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben
jebes Gerichts je zur Hälfte von den beiden Regierungen
getragen.