Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Art.  12.

Damit  übrigens  das  fürstliche  Haus  in  seinem  Glanze  und  Kräften  erhalten  und
nicht  durch  übermäßige  Apanagen  und  Witthümer  zu  sehr  geschwächt  werde,  so  wird  neben
der  oben  Art.  8.  schon  vorkommenden  Beschränkung,  daß  die  Gesammtsumme  aller  Apanagen
  und  Witthümer  den  vierten  Theil  des  reinen  Einkommens  nicht  übersieigen  dürfe,
hier  noch  festgesetzt,  daß,  wenn  durch  außerordentliche  Ereignisse  oder  auf  andere  Weise
das  reine  Einkommen  des  fürstlichen  Hauses  erweislich  so  weit  sich  verringern  und  so  tief
berabsinken  sollte,  daß  die  Gesammtsumme  aller  Apanagen  und  Witthümer  den  vierten

beil  von  jenem  übersteigen  würde,  daß  in  einem  solchen,  durch  göttliche  Hülfe  für  immer
abzuwendenden  Falle  die  Apanagen  und  Witthümer  sodann  einer  verhältnißmäßigen  Reduetion
  in  der  Art  und  Ordnung  bis  zur  Gleichstellung  ihres  Gesammtbetrages  mit  dem
bierten  Theil  des  reinen  Einkommens  unterliegen  sollen,  daß  nämlich  alle  späteren,  die
ausgesetzmäßigen  Normal-Summen  übersteigenden  Erböhungen  zuerst  dieser  Reduction
r—i  werden,  insoferne  aber  diese  Minderung  zur  Herstellung  jenes  Verhältnisses
acht  binreichend  wäre,  sodann  auch  die  normalmäßigen  Apanagen  und  Wittbümer,  also
such  die  Art.  9  für  die  jetzige  bestehende  Nebenlinie  konstituirte  Apanage  jener  verhältnißnaͤßigen
  Minderung  zu  unterliegen  haben  sollen.  Diese  Reductionen  sollen  aber  seiner
eit  wieder  aufhören,  wenn  sich  das  Gleichgewicht  zwischen  der  Gesammtsumme  aller  Apae#gen
  und  Witthümer  auf  einer  und  des  einen  Viertheils  des  reinen  Einkommens  auf
de  andern  Seite  erweislich  durch  wiederumige  Erhöhung  und  Verbesserung  von  diesem
ergestellt  haben  wird.
Art.  13.
Sämmtliche  gegenwärtig  in  der  Hauptlinie  vereinigten  Besitzungen,  mit  Einschluß  der
a  nach  Maaßgabe  des  Art.  17  der  deutschen  Bundesacte  vom  8.  Juni  1815  nebst
en  Rechten,  Renten  und  Realitäten  bilden  eine  einzige  untheilbare  und  unveräußerliche
asse,  oder  das  Stammvermägen,  vorbehältlich  jedoch  der  Art.  16  festgesetzten  Ausnahmen.
Art.  14.
Zu  dem  Stamm-Vermögen  gehört  ferner:
à)  der  Hausschmuck,
b)  das  Silber,  Q„
und  zwar  beide  nach  dem  Gewicht  und  im  Umfange  der  Inventarien,  wie  solche  nach
em  Ableben  des  letztregierenden  Fürsten  Carl  Alerander  aufgenommen  worden  find,
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