Full text : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

76

Sechster  Abschniti.
Liquidation  und  Anweisung.
8.  37.
Für  Zahlungen  der  Gemeindebehörden.
Die  Gemeindebehörden  tragen  die  von  ihnen  gezahlten  Marschgebührnisse  in  Nachweisungen,

  deren  Aufstellung  nach  Muster  0  erfolgt,  sofort  bei  der  Zahlung  ein  und

Wohet  O.  weunge  ·-lassen
  die  Empfänger  dabei  auch  in  Spalte  12  durch  Namensunterschrift  quittiren.

Zweiter  Theil.

Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  und  Entlassungen  im  Kriege.

8.  41.
Im  Allgemeinen.

Soweit  in  Nachstehendem  nicht  besondere  Festsetzungen  getroffen  werden,  sind  die
Bestimmungen  des  Ersten  Theils  auch  für  den  Krieg  gültig.

Im
Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.

§.  42.
Anspruch.

kuh  Auf  Marschgebührnisse  haben  im  Kriege  auch  noch  Anspruch:
a.  Ersatzreservisten  zweiter  Klasse  und  Landsturmpflichtige,  welche  militärischerseits
einberufen  und  entlassen  werden;
Kriegsfreiwillige  und  Freiwillige  des  Landsturms  beim  Eintritt  und  Ausscheiden:
.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  in  Stellen  von  Wallmeistern,  Zeug.
feldwebeln  und  Zeugsergeanten  einberufen  werden.

S  E