Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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den  Angehörigen  eines  Teiles  juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem
Gebiete  nicht  ihren  Sitz  haben,  insoweit  gleichzustellen,  als  sie  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  den  für  diese  Angehörigen  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  waren.

Artikel  7.
Über  privatrechtliche  Schuldverhältnisse,  die  durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigt
worden  sind,  wird  nachstehendes  vereinbart.

§ 1.
Die  Schuldverhältnisse  werden  wiederhergestellt,  soweit  sich  nicht  aus  den
Bestimmungen  der  Artikel  7  bis  11  ein  Anderes  ergibt.

§  2.

Die  Bestimmung  des  §  1  hindert  nicht,  daß  die  Frage,  welchen  Einfluß
die  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände,  insbesondere  die  durch  Verkehrshindernisse
  oder  Handelsverbote  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,  auf  die
Schuldverhältnisse  ausüben,  im  Gebiete  jedes  vertragschließenden  Teiles  nach  den
dort  für  alle  Landeseinwohner  geltenden  Gesetzen  beurteilt  wird.

Dabei  dürfen  die  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  die  durch  Maßnahmen
dieses  Teiles  behindert  worden  sind,  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
Angehörigen  des  eigenen  Staates,  die  durch  dessen  Maßnahmen  behindert  worden
sind.  Auch  soll  derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung
einer  Leistung  behindert  war,  nicht  verpflichtet  sein,  den  dadurch  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen.

§ 3.

Geldforderungen,  deren  Bezahlung  im  Laufe  des  Krieges  auf  Grund  von
Kriegsgesetzen  verweigert  werden  konnte,  brauchen  nicht  vor  Ablauf  von  sechs
Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  bezahlt  zu  werden.  Sie
sind  von  der  ursprünglichen  Fälligkeit  an  für  die  Dauer  des  Krieges  und  der
anschließenden  sechs  Monate  ohne  Rücksicht  auf  Moratorien  mit  fünf  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen;  bis  zur  ursprünglichen  Fälligkeit  sind  gegebenenfalls
die  vertraglichen  Zinsen  zu  zahlen.

Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  nähere  Bestimmungen  auf
dem  Gebiete  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  sowie  der  Valutageschäfte  zu  vereinbaren.