Verpfändung durch Aufstellung von Tafeln oder der-
gleichen erkennbar gemacht wird;
b) in Verpfändung von Wertpapieren, die vom Reiche oder
von der Regierung eines Bundesstaates oder von Kor-
porationen, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften
auf Aktien, welche im Gebiete des Reiches ihren Sitz
haben, ausgegeben sind mit einem Abschlag vom Kurse
oder marktgängigen Preise;
Jc) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die
unter der Oberleitung des Reichskanzlers stehende „Haupt-
verwaltung der Darlehnskassen“ in Berlin für zulässig
erklärt.
Sachen, die starken Preisschwankungen unterliegen, sind
nur dann eine geeignete Sicherheit, wenn gleichzeitig eine dritte
sichere Person für die Erfüllung des Darlehnsvertrags bürgt.
Ueberdies können die Darlehen auch gegen Verpfändung von
Forderungen gewährt werden, die in dem Reichsschuldbuch oder
in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen sind.
Wird das Darlehn am Fälligkeitstage nicht zurückgezahlt,
so ist die Darlehnskasse befugt, die als Sicherheit dienenden
Waren oder Wertpapiere durch einen ihrer Beamten oder einen
Kursmakler zu verkaufen und sich aus dem erzielten Erlöse zu
decken; dieses außergerichtliche Verkaufsrecht der Darlehnskasse
gilt auch für den Konkursfall des Darlehnsschuldners.
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die ausge-
gebenen Darlehnskassenscheine wieder eingezogen, wozu der Bundes-
rat die nötigen Anordnungen erläßt.