Full text : Rechtsrat während des Krieges.

Verpfändung  durch  Aufstellung  von  Tafeln  oder  dergleichen

  erkennbar  gemacht  wird;

b)  in  Verpfändung  von  Wertpapieren,  die  vom  Reiche  oder
von  der  Regierung  eines  Bundesstaates  oder  von  Korporationen,
  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  welche  im  Gebiete  des  Reiches  ihren  Sitz
haben,  ausgegeben  sind  mit  einem  Abschlag  vom  Kurse
oder  marktgängigen  Preise;

Jc)  in  Verpfändung  von  anderen  Wertpapieren,  welche  die
unter  der  Oberleitung  des  Reichskanzlers  stehende  „Hauptverwaltung
  der  Darlehnskassen“  in  Berlin  für  zulässig
erklärt.

Sachen,  die  starken  Preisschwankungen  unterliegen,  sind
nur  dann  eine  geeignete  Sicherheit,  wenn  gleichzeitig  eine  dritte
sichere  Person  für  die  Erfüllung  des  Darlehnsvertrags  bürgt.
Ueberdies  können  die  Darlehen  auch  gegen  Verpfändung  von
Forderungen  gewährt  werden,  die  in  dem  Reichsschuldbuch  oder
in  dem  Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Staates  eingetragen  sind.

Wird  das  Darlehn  am  Fälligkeitstage  nicht  zurückgezahlt,
so  ist  die  Darlehnskasse  befugt,  die  als  Sicherheit  dienenden
Waren  oder  Wertpapiere  durch  einen  ihrer  Beamten  oder  einen
Kursmakler  zu  verkaufen  und  sich  aus  dem  erzielten  Erlöse  zu
decken;  dieses  außergerichtliche  Verkaufsrecht  der  Darlehnskasse
gilt  auch  für  den  Konkursfall  des  Darlehnsschuldners.

Nach  Wiederherstellung  des  Friedens  werden  die  ausgegebenen
  Darlehnskassenscheine  wieder  eingezogen,  wozu  der  Bundesrat
  die  nötigen  Anordnungen  erläßt.