Full text: Rechtsrat während des Krieges.

1. Kapitel. 
Ausfuhrverbote. 
Am 31. Juli 1914 wurde das Deutsche Reich in Kriegs- 
zustand erklärt. Eine derartige Maßnahme erfordert eine Reihe 
von Anordnungen zur wirtschaftlichen Sicherung und Erhaltung 
des Landes. Es ergingen daher zahlreiche Ein--, Aus- und 
Durchfuhrverbote, zu denen andererseits Einfuhrerleichterungen hinzu- 
traten. Alle diese Ausfuhrverbote sind getragen von dem national- 
wirtschaftlichen Gedanken: das von der Nation Erzeugte für die 
Nation. 
1. Verboten ist die Ausfuhr: 
a) von Tieren und tierischen Erzeugnissen; 
b) von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln (hierunter 
sind auch Mineralwässer, Fruchtsäfte und Pflanzen zu rechnen); 
c) von Kraftfahrzeugen und ihren Teilen; 
4) von Mineralrohölen, Steinkohlenteer, sowie allen daraus 
hergestellten Oelen. 
2. Ausfuhr-= und Durchfuhrverbote ergingen für 
folgende Gegenstände: 
a) Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und andere Kriegs- 
bedarfsartikel (beispielsweise auch Schuhe und Stiefel aller 
Art im Gewichte von mehr als 600 Gramm das Paarj; 
b) Eisenbahnmaterialien aller Art, Telegraphen- und Fern- 
sprechgerät, sowie ihre Teile, Luftschiffergerät, Fahrzeuge 
und ihre Teile; 
c) Rohstoffe zur Herstellung des Kriegsvedarfs (vor allem 
auch Leder aller Art und Felle zur Pelzbereitung); 
4) Verband= und Arzneimittel sowie ärztliche Instrumente.
	        
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