1. Kapitel.
Ausfuhrverbote.
Am 31. Juli 1914 wurde das Deutsche Reich in Kriegs-
zustand erklärt. Eine derartige Maßnahme erfordert eine Reihe
von Anordnungen zur wirtschaftlichen Sicherung und Erhaltung
des Landes. Es ergingen daher zahlreiche Ein--, Aus- und
Durchfuhrverbote, zu denen andererseits Einfuhrerleichterungen hinzu-
traten. Alle diese Ausfuhrverbote sind getragen von dem national-
wirtschaftlichen Gedanken: das von der Nation Erzeugte für die
Nation.
1. Verboten ist die Ausfuhr:
a) von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
b) von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln (hierunter
sind auch Mineralwässer, Fruchtsäfte und Pflanzen zu rechnen);
c) von Kraftfahrzeugen und ihren Teilen;
4) von Mineralrohölen, Steinkohlenteer, sowie allen daraus
hergestellten Oelen.
2. Ausfuhr-= und Durchfuhrverbote ergingen für
folgende Gegenstände:
a) Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und andere Kriegs-
bedarfsartikel (beispielsweise auch Schuhe und Stiefel aller
Art im Gewichte von mehr als 600 Gramm das Paarj;
b) Eisenbahnmaterialien aller Art, Telegraphen- und Fern-
sprechgerät, sowie ihre Teile, Luftschiffergerät, Fahrzeuge
und ihre Teile;
c) Rohstoffe zur Herstellung des Kriegsvedarfs (vor allem
auch Leder aller Art und Felle zur Pelzbereitung);
4) Verband= und Arzneimittel sowie ärztliche Instrumente.