Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Wege. $ 9. 237 
schaft. Die Mitglieder werden sämtlich von der Regierung ernannt, 
zum Teil nach freiem Ermessen, zum Teil auf Grund einer Präsen- 
tation durch Inter tenvereinigung Die Bestrebungen, ein 
ähnliches Organ für das gesamte Deutsche Reich herzustellen, sind 
ohne Erfolg geblieben. 
Erstes Kapitel. 
[Verkehr]‘. 
I. Wege®?. 
S 9. 
Wege haben den Zweck, sun Fortbewegung von Menschen, 
Tieren und Fuhrwerken zu dienen. Die Wege zerfallen in öffent- 
liche und Privatwege. Öffentliche Wege sollen dein allgemeinen 
Verkehr® dienen und können diesem kraft Privatrechtes nicht ent- 
zogen werden‘; Privatwege® sind für den Gebrauch besonders 
berechtigter Personen bestimmt. Letztere erscheinen als Bestandteil 
des Privatvermögens und sind privatrechtlichen Vorschriften unter- 
! [Unter dieser Überschrift kommen die Verwaltungsmaßregeln zur Dar- 
stellung, die Handel, Industrie, Urproduktionen und Gewerbe gemeinsam zugute 
kommen, die sich auf den Transport von Personen, Gütern und Nachrichten auf 
Land- und Wasserwegen durch Private oder öffentliche Verkehrsanstalten be- 
ziehen, ferner Verwaltungstätigkeiten, die geeignet sind, dem Verkehr größere 
Stetigkeit und Sicherheit, namentlich durch staatliche Anerkennung und Be- 
aufsichtigung zu geben.) . 
® Griepenkerl, Zur Frage der Gestaltung der \T opgesetzgebung im 
Deutschen Reich 1871; Gneist, Art. Wegpordnungen R.L.8, 1295; v. Reitzen- 
stein, Art. Wege und Straßen V.R.W. 2, 875; Art. Wegebau und \Vegebau- 
PAicht V.R.W. 2, 888; Art. W egepolizei V.R.W. 2, 913; Egbd. 1, 100; 
V. Reitzenstein, Das deutsche Wegerecht in seinen Grundzügen? 1892, er- 
weiterter S.A. aus V.R.W.]; v. Roenne, Wegepolizei und Wegerecht des preuß. 
Staates 1857: Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen. 
2 Bde. 1907; [van der Borght, Verkehrswesen 189; Sax, Transport- und 
Kommunikationswesen H.P.Oe+ 1, 551]. 
? [Über die öffentlichen Sachen vgl. Otto Mayer 2,60. ff. (2, 71'9; 
der gegenwärtige Stand der Frage des öftentlichen Eigentums. Arch. f. öf, R. 
21, 499; Fleiner, Über die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das 
öffentliche Recht. 1906, S. 15#.; v. Stengel, Verw.R. S. 49; Gierke 2, 19 
aselbst in Note 1 die privatrechtliche Literatur); Hübner, $26, Biermann, 
ie öffentlichen Sachen 1905; Otto Mayer 2, 76 bezeichnet als die Hauptfälle 
les öffentlichen Eigentums Wege, Plätze, Brücken, öffentliche Anlagen, öffent- 
iche Flüsse, Schiffahrtskanäle; E.G. z. B.G.B. Art. 111; vgl. dazu Otto 
Mayer, Arch. f. öff. R. 21, 512] _ 
„ [Germershausen? 1, 4: Öffentliche Wege sind solche Wege, die nach 
der ihnen ausdrücklieh oder stillschweigend von allen rechtlich Beteiligten, d. i. 
em Eigentümer, der Wegepolizeibehörde und dem Wegebaupflichtigen ge- 
gebenen Bestimmung dem allgemeinen Verkehr dienen. — Literatur u. Rechts- 
Sprechung daselbst Note ll; Otto Mayer, Arch. f. öff. R. 21, 499 ff.; Gemers- 
Ausen? ], & 1, auch v. d. Mosel, Handwörterbuch d. süchsischen Verw.R.!! 
%7 Art, öffentliche Wege $. 569. — Vgl. auch Jahrb. d. öff. R. 2, 26.] 
’® [Über den Privatweg vgl. Gierke 2, 661]. 
 
	        
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