354 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 132.
ist für die Hagelversicherung eine staatliche Anstalt errichtet,
in bezug auf die jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht '*.
[Zu den wichtigsten Versicherungszweigen !° gehören die Haft-
pflichtversicherung’® und die Unfallversicherung"”.]
2. Personalversicherung.
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Personalversicherung ist die Versicherung, welche den
Ersatz des Vermögensschadens bezweckt, den jemand durch Er-
eignisse erleidet, die eine Veränderung entweder seines eigenen per-
sönlichen Zustandes oder desjenigen einer anderen Person bewirken!.
Derartige Ereignisse sind Krankheiten, Unfälle, d. h. zufällige Er-
eignisse, welche die Beschädigung einer Person zur Folge haben,
Erreichung eines bestimmten Alters® und Tod. Die durch diese
Ereignisse bewirkte Vermögensbeschädigung kann entweder darin be-
stehen, daß dieselbe zu besonderen Ausgaben (Kurkosten bei Krank-
heiten und Unfällen, Beerdigungskosten bei Sterbefällen) Veranlassung
gibt, oder darin, daß durch sie die Erwerbsfähigkeit einer Person
vermindert oder vernichtet wird.
Die Personalversicherung kann Gegenstand privater Für-
sorge sein. In Deutschland bestehen seit langer Zeit Anstalten ver-
schiedenster Art, welche den Zwecken der Personalversicherung
dienen. (Krankenkassen, Sterbekassen, Lebensversicherungsanstalten,
ltersversicherungsanstalten, Unfallversicherungsanstalten.) Sie haben
den Charakter privater Erwerbsgesellschaften oder den von Vereinen
auf Gegenseitigkeit. Das Verhältnis zwischen den Versicherten und
der Versicherungsanstalt ist ein rein privatrechtliches. Eine
Einwirkung der Verwaltung findet insofern statt, als die betreffenden
Anstalten einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen und einer staat-
lichen Aufsicht unterliegen.
14 Bayr. G&., die Hagelversicherung betr., vom 13. Febr. 1884. — [Vgl.
Emminghaus, Art. Hagelschädenversicherung. HB.W.B!® 5, 228.]
„.'® [Als weniger wie tipe Versicherungszweige seien u. a. erwähnt die
Diebstahl-, Wasserschaden-, Transport-, Glasversicherung.]
1 (Bei der Haftpflichtversicherung ist dem Versicherungsnehmer die
Leistung zu ersetzen, die er auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine
während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu be-
wirken hat. (V.Vertr.G. $ 149.) Sie ist — nach Rehm P.Vers.G. $ 6° — die
Versicherung gegen die auf Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft beruhende
Nötigung, infolge Eintritts einer bestimmten Tatsache an einen Dritten Ver-
se istungen zu machen. Vgl. Manes, Art. Haftpflichtversicherung.
2 5, 224.
"" [Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungs
nehmer oder Begen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
V.Vertr.G. $ 179. Sie ist — nach Rehm, P.Vers.G. $ 6° — die Versicherung
gegen ein wirtschaftlich nachteiliges Ereignis, das infolge einer plötzlichen
(nicht allmählichen), vom Betroffenen nicht gewollten Einwirkung, Körper-
verletzung oder Tötung eines Menschen herbeiführt.
„' [V.Vertr.G. $ 159: Die Lebensversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.]
2 (Die Erreichung eines bestimmten Älters haben u.a. zur Voraussetzung
die Militärdienst- und die Ausstattungsversicherung.]