ll. Auswärtige Verwaltung des Reiches. 3 173. 481
lichen Haftbefehls. vorliegen’. Da aber die Schiffe der Handels-
marine, die sich in fremden Häfen befinden, eine Exterritorialität
nicht genießen, so sind die Konsuln zur Ausübung ihrer polizeilichen
Befugnisse auf ihnen nur mit Genehmigung des Aufenthaltsstaates
efugt. Diese Genehmigung ist seitens verschiedener Staaten durch
völkerrechtliche Verträge erteilt worden. Unter allen Umständen
bleibt die konsularische Polizei auf das Innere der Schiffe beschränkt,
die Hafenpolizei steht überall ausschließlich den Landesbehörden zu.
2. Die Konsuln haben die Meldungen der Schiffsführer
entgegenzunehmen "!, Letzteren liegt die Pflicht ob, bei Ankunft in
dem Hafen und Abgang aus demselben diese Meldungen zu machen.
Ihre Unterlassung ist reichsgesetzlich mit Strafe bedroht "®.
3. Die Konsuln haben die Beobachtung der wegen Führung der
Reichsflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen "2; sie sind
efugt, Reichsangehörigen, die das Eigentum an einem außerhalb
es Reichsgebietes befindlichen Schiffe erworben haben, durch ein
ttest provisorisch das Recht zu gewähren, an demselben die Reichs-
flagge zu führen '*.
4. Den Konsuln steht in bezug auf das Schiffspersonal der
deutschen Handelsschiffe eine Reihe von Befugnissen zu,
Insbesondere haben sie die Funktionen der Seemannsämter aus
zuüben". Als solche besitzen sie folgende Amtsbefugnisse:
a) Sie sind die Musterungsbehörden für die deutschen
Handelsschiffe, d. h. die Behörden für Vornahme aller derjenigen
zikte freiwilliger Gerichtsbarkeit, die sich auf den Heuervertrag be-
ziehen 10
b) Sie haben Streitigkeiten zwischen Schiffer und Schiffs-
Mannschaft zu entscheiden und letztere erforderlichenfalls zwangs-
weise zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten ”. Der Schiffsmann,
em es untersagt ist, den Schiffer vor einem fremden Gerichte zu
belangen, kann sich, wenn er Ansprüche gegen ihn geltend machen
will, mit einer Klage an den Konsul als Seemannsamt wenden, der
ann verpflichtet ist, eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Diese
“Ntscheidung ist kein richterliches Urteil, sondern eine Verwaltungs-
verfügung, die zunächst von beiden Teilen befolgt werden muß,
Segen die aber nach Beendigung der Reise die Beschreitung des
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!% Die R.Str.P.O. $ 127 gewährt den Polizeibenmten diese Befugnis bei
Gefahr im Verzuge. Eine solche wird aber in Fällen, in denen der Konsul
‚ Tanlassung zum Einschreiten hat, stets vorliegen, da die Möglichkeit, die
""öndiechen Gerichte um einen Haftbefehl anzugehen, niemals vorhanden ist,
Rei 12 RG, betr. die Schiffemeldungen bei den Konsulaten des Deutschen
iches, vom 25. März 1880. R.V., betr. die Schiffsmeldungen bei den Kon-
"ulaten den Deutschen Reiches, vom 28. Juli 1880.
g
An R.G., betr, die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis
8. gagahrung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867, $ 16. — Vgl. oben $ 108
1 Yeemannsordnung (Scem.O. vom 2. Juni 1902. $ 5.
Vgl. oben $ 105 8. 274.
Vgl. oben $ 105. S. 274.
Moyer-Dochow ‚ Deutsches Verwaltungsrecht. 3, Aufl. 31