UI. Aktiver Militärdienst. $ 189. 537
nur bei solchen Personen vorkommen, die einer gesetzlichen Wehr-
pflicht unterliegen, so daß also eine Freiwilligkeit nur in bezug auf die
Art der Ableistung des Dienstes besteht?. Die Freiwilligen dieser
Art zerfallen in zwei Klassen:
a) Mehrjährig Freiwillige, d. h. Personen, welche den
gewöhnlichen mehrjährigen Militärdienst leisten wollen, jedoch schon
vor dem Eintritt der Militärpflicht in den Militärdienst eintreten.
Ein solcher früherer Eintritt ist nach vollendetem 17. Lebensjahre
gestattet; die Voraussetzung ist der Besitz der nötigen moralischen
und körperlichen Qualifikation*. Die Wehrpflichtigen bedürfen dazu
der Genehmigung der Ersatzbehörden. Diese bildet die Voraus-
setzung der Annahme durch den Truppenteil®. Die mehrjährig
Freiwilligen genießen vor den Ausgehöbenen nur insofern einen
orzug, als ihnen die Wahl des Truppenteils frei steht®.
b) Einjährig Freiwillige’, d. h. Personen, welche der
aktiven Dienstpflicht schon durch eine Dienstzeit von einem Jahr
genügen. Die Voraussetzungen der Berechtigung zum einjährig frei-
willigen Dienst sind: 1. der Nachweis einer bestimmten Bildung, die
durch Schulzeugnisse oder durch Bestehen einer Prüfung erbracht
werden kann; 2. die Übernahme der Verpflichtung, sich während
der Dienstzeit selbst zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen®,.
Personen, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst
besitzen, können ebenfalls schon mit dem vollendeten 17. Lebensjahre
in den Militärdienst eintreten. Sind sie beim Eintritt in ihr militär-
Pflichtiges Alter noch nicht eingetreten, so bleiben sie trotzdem von
der gewöhnlichen Meldungs- und Gestellungspflicht befreit. Sie
haben nur bei der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes, unter
Vorlegung ihres Berechtigungsscheines, ihre Zurückstellung von der
Aushebung zu beantragen. Diese Zurückstellung erfolgt regelmäßig
bis zum 1. Oktober des Jahres, in dem sie das 23. Lebensjahr
vollenden. Eine weitere Zurückstellung (um zwei fernere Jahre) ist
nur aus besonderen Gründen zulässig. Sie sind verpflichtet, sich bis
zum Ablauf der Frist, auf welche ihre Zurückstellung erfolgt ist,
zum Dienstantritt bei einem Truppenteil zu melden. Die Wahl des
Truppenteiles steht ihnen frei. Bei ausbrechenden Kriege müssen
sie sich sofort zum Heeresdienst stellen. Die Versäumung der recht-
3 Es lassen sich zwar auch Fälle denken, in denen eine nicht wehr-
pflichtige Person sich zu einer das Maß der für die Wehrpflichtigen vorge-
schriebenen gesetzlichen Pflichten nicht übersteigenden militärischen Dienst-
leistung erbietet. So könnte z. B. ein Mitglied einer standesherrlichen Familie
als Einjährig-Freiwilliger in den Militärdienst eintreten. Aber derartige Vor-
Ommnisse werden immer seltene Ausnahmefälle bilden, die für die regelmäßige
Behandlung außer Betracht bleiben können.
Y.
® R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880) $ 10. W.O. $$ 84, 85.
817
Tv. Kirchenheim, Art, Freiwillige, Einjährig V.R.W. 1, 448,
®W.G.$ 11. RM.G. $ 14. W.O. 38 88—94. In Ausnahmefällen kann
nach der W.O. $ 94 einem Einjährig-Freiwilligen zu Fuß, dem die Mittel fehlen,
Geld- und Brotverpfle ng, und unter besonderen Umständen auch Bekleidung,
wandstung und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils ge-
ahrt werden.