634 Fünftes Buch. $ 220.
schrift oder ein Druck stattfindet, also bei Ausstellung von Urkunden
durch Private, bei Eingaben an Behörden, bei behördlichen Aus-
fertigungen und bei Drucksachen.
Der Stempel ist keine besondere materielle Art der Staats-
einnahmen, sondern eine Form, in der gewisse Staatseinnahmen zur
Hebung gelangen®. Er dient zur Erhebung von Gebühren und
von Steuern. Die in Form des Stempels erhobenen Gebühren sind
Sporteln der Gerichts- und Verwaltungsbehörden; als Erhebungsform
für Steuern kommt der Stempel namentlich bei Verkehrssteuern, d.h.
Steuern, die auf Rechtsgeschäften lasten, und bei gewissen Verbrauchs-
steuern, 2. B. der Steuer von Spielkarten, Kalendern und Zeitungen
vor. Ein Teil der von den Einzelstaaten früher erhobenen Stempel-
abgaben ist in neuerer Zeit auf das Reich übergegangen, so nament-
lich der Wechselstempel und der Spielkartenstempel; außerdem erhebt
das Reich Steuern in Form des Stempels von Aktien, Schuldver-
schreibungen, Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften und von
Lotterielosen. Für andre Abgaben, die früher in Form des Stempels
erhoben wurden, ist diese Form durch die neuere Reichs- und Landes-
gesetzgebung aufgegeben worden, so namentlich für die in bürger-
lichen Streitigkeiten und Strafsachen zu zahlenden Gerichtsgebühren
und für die Erbschaftssteuer. Die Besteuerung der Kalender, Zei-
tungen und andrer Druckschriften, die früher ebenfalls in Form des
Stempels erfolgte, ist jetzt reichsgesetzlich ausgeschlossen ?.
ie Tätigkeit der Verwaltungsbehörden bei der Er-
hebung des Stempels besteht in der Abstempelung und der Einziehung
der dafür zu entrichtenden Geldbeträge oder beschränkt sich auf den
Verkauf von Stempelmarken bzw. Stempelpapier und die Überwachung
der Benutzung derselben ®.
Die Einnahmen der Gemeinden sind privatrecht-
liche Einnahmen, Gebühren, Beiträge?, Steuern, Ein-
nahmen aus Strafgeldern!®, soweit sie nach der betreffenden
Gesetzgebung der Gemeindekasse zufallen, Zuschüsse des Staates
zu den Kosten gewisser Gemeindeverwaltungszweige !!
5 Otto Mayer 1, 4052: „Es wäre aber ein Irrtum, anzunehmen, daß
eine Urkunde oder Drucksache als Steuergegenstand wesentlich sei für diese
Erhebungsart. Ein Beispiel ‘bietet die russische Tabaksteuer nach dem
Banderolesystem. Der Staat verkauft gestempelte Papierstreifen, mit
welchen die Ware umwickelt werden muß, wenn sie feilgehalten wird. In der
Zerreißung des Streifens durch den Verkäufer liegt die Steuerentrichtung.“
© Dies ist jetzt ziemlich allgemein anerkannt.
” RG. über die Presse vom 7. Mai 1874 $ 30.
® Otto Mayer 1, 405.
® Einnahmen aus Beiträgen, die für die Herstellung und Unterhaltung
solcher Einrichtungen, die einzelnen Grundbesitzern und Gewerbetreibenden zu
besonderem Nutzen gereichen, von diesen nach vielen neueren Gesetzen _er-
hoben werden dürfen (Preuß. K.A.G. $$ 9, 10; Bad. St.O. 88 72-75; G.O.
$$ 72—75; Hess. G. vom 22. Nov. 1872 Art. 9).
' v. Eheberg'® 8 56, 8. 111: Die Gesichtspunkte, nach denen Geld-
strafen und Bußen auferlegt und bemessen werden, sind nicht finanzieller Natur,
und nur die Tatsache, daß sie zur Deckung des Staatsbedarfes beitragen, recht-
fertigt ihre Erwähnung. — Otto Mayer 1, 378.
! Diese Zuschüsse beruhen auf Spezialgesetzen für die einzelnen Ver-
waltungsgebiete, z. B. Schulwesen, Wegebau u.s.w.