Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

640 Fünftes Buch. $ 222. 
Reiche verwalteten Anstalten. Die ersteren werden für die Tätigkeit 
der Gerichte und Verwaltungsbehörden bezahlt, ihre Höhe ist durch 
reichsgesetzliche Anordnungen oder durch Verordnungen der höheren 
Verwaltungsorgane festgestellt, die auf reichsgesetzlicher Ermächtigung 
beruhen. Gerichtsgebühren sind an das Reichsgericht und die mit 
Ausübung der Gerichtsbarkeit betrauten Konsuln und Konsular- 
gerichte zu entrichten, Verwaltungsgebühren werden vom Auswärtigen 
Amte, den Gesandten und Konsuln, dem Reichspatentamte, der 
Normaleichungsl ission u. a. erhoben. 
Unter jenen Gebühren, welche für die Benutzung von Reichs- 
anstalten gezahlt werden, sind namentlich die Post- und Tele- 
graphengebühren zu nennen. Aus den Einnahmen der Post- 
und Telegraphenverwaltung werden zunächst die Ausgaben der 
gedachten Verwaltungszweige bestritten, die Überschüsse fließen in 
die Reichskasse*. Die in Bayern und Württemberg erhobenen Post- 
und Telegrapheneinnahmen fließen wegen der selbständigen Post- 
und Telegraphenverwaltung dieser Staaten in die Landeskassen’. 
  
öffentliche Interesse S. 327 hieß es in Note 7: Die Beiträge haben aber auch 
nicht die Natur von Stenern, da sie nicht nach Steuerobjekten, sondern nach 
dem Vorteile, welchen die betreffenden Einrichtungen den Beteiligten 1 gewähren, 
umgelegt werden und einen Ersatz für die von der Gemeinde zum Nutzen der 
Einzelnen bewirkten Herstellungen enthalten. . 
Vgl. v. Eheberg!° $ 71 8. 141: Gebühren sind Beiträge zu den Kosten 
der öffentlichen Verwaltung im engeren Sinne. v. Heckel H.W.B.®? 4, 513: 
Gebühren sind öffentlichrechtlicbe Abgaben, die als spezielles Entgelt für die 
besondere Inanspruchnahme der Amtstätigkeit öffentlicher Behörden nach Maß- 
gabe der veranlaßten oder verschuldeten Leistung einseitig in von der Staats- 
gewalt festgesetzter Höhe und Ausdehnung erhoben werden. Über die Ab- 
grenzung der Gebühr gegen die sogenannten erwerbswirtschaftlichen Staats- 
einnahmen, die Einnahmen aus den Beiträgen und gegen die Steuern vl. 
auch v. Heckel H.W.B.® 4, 515. — Arndt, Über Gebübren Verw.Arch. 11,432; 
Moll, Über Gebühren Verw.Arch. 18, 155. 
tto Mayer 1, 387 unterscheidet von den Steuern die Gebühren und 
Beiträge, die Geldleistungen des Einzelnen für die besonderen Beziehungen 
bedeuten, in die er zu einem öffentlichen Unternehmen getreten ist und als 
Entgelt dafür. — Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung 1904 S. 106 
bezeichnet als Gebühr die Vergütung des Privaten für eine besondere In- 
anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung oder einer öffentlichen Anstalt; 
der Beitrag ($. 100) ist eine Form der öffentliehen Abgabe, er bildet 
juristisch das Seitenstück zu Steuer und Gebühr; wirtschaftlich dient 
er dazu, die Kosten 'eines öffentlichen Unternehmens ganz oder zum Teil zu 
ecken. 
„* Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung 1904 S. 10127: Die 
Praxis zählt den Beitrag zu den Gemeindeabgaben. Vgl. unten III, 2. — 
v. Heckel H.W.B.4, 525 führt unter den wichtigsten Arten die Beiträge zum 
Arbeiterversicherungswesen und zu Interessenvertretungen auf. — v. Eheberg!® 
, 56 9, 112 rechnet zu den Beiträgen z. B. die Geldleistungen oder unentgelt- 
iche Überlassung von Bauplätzen u.s.w. bei Verlegung oder Errichtung von 
Gerichten und Erbauung von Gerichtsgebäuden, bei Errichtung von Spitälern 
und Garnisonen, die Zuschüsse Privater bei Flußkorrektionen, bei denen neben 
dem öffentlichen auch ein privates Interesse obwaltet. . 
> Die Bestimmungen sind enthalten im Gerichtskostengesetz und in den 
bei den einzelnen Verwaltungszweigen oben angeführten Verwaltungagenetzen. 
Vgl. die ausführlichere Zusammenstellung bei v. Heckel H.W.B.: 4, 518. 
‚Ve . 
. . 49. 
5 R.Verf. Art. 52. — Bayern hat die eigenen Postwertzeichen beibehalten.
	        
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