II.. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 13. 53
streitende Teile entweder zwei Verwaltungsorgane oder ein Verwal-
tungsorgan und ein Einzelner gegenüber. ra
2. solche, bei denen nicht bloß die Aufrechterhaltung ob ektiver
Rechtsvorschriften, sondern auch der Schutz subje tiver
echte in Frage steht. Sie bilden den größten und praktisch
wichtigsten Teil der Verwaltungsstreitsachen. Hier steht auf der
einen Seite notwendig ein individuell bestimmtes Rechtssubjekt, das
entweder ein Recht für sich in Anspruch nimmt oder eine Verbind-
lichkeit ablehnt. Die entgegenstehende Partei kann sein: .
‚&) ein individuell berechtigtes Subjekt, entweder eine
Privatperson oder ein Kommunalverband oder eine öffentliche Körper-
schaft;
b) ein Verwaltungsorgan. Der Berechtigte klagt entweder
Segen einen Verwaltungsakt, der ihm gesetzlich nicht begründete
Pflichten auferlegt, bez. unbefugterweise in seinen Rechtskreis ein-
greift. Oder er verlangt die Vornahme einer Verwaltungshandlung,
deren Vollziehung die Verwaltung verweigert, trotzdem sie nach den
esetzlichen Vorschriften zur Vornahme derselben verpflichtet ist®.
L Innerhalb dieses Bereiches ist die tatsächliche Durchführung der
erwaltungsgerichtsbarkeit in den deutschen Staaten in sehr ver-
schiedenem Umfange erfolgt. Zwischen Bayern, Württemberg, Hessen,
Anhalt einer-, Preußen und Baden anderseits besteht insofern ein
Unterschied ®, als in jenen Ländern ausschließlich der Gesichtspunkt
des Individualrechtes maßgebend ist, während die Verwaltungs-
gerichte in Preußen und Baden neben der Aufgabe, individuelle
Rechte zu schützen, auch die Funktion haben, objektive Rechtsvor-
schriften aufrecht zu erhalten‘. Am engsten begrenzt ist die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit in Hessen, wo die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichte sich wesentlich auf solche Streitigkeiten beschränkt,
bei denen sich mehrere individuell berechtigte Subjekte gegenüber-
stehen. Andere Staaten dehnen dieselbe auch auf Streitigkeiten
zwischen Einzelnen und Verwaltungsorganen aus; als Zweck der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint hier der Schutz des individuellen
Rechtskreises gegenüber den Eingriffen der Verwaltung. Die Fest-
setzung der der Verwaltungsrechtsprechung unterliegenden Angelegen-
"v Sarwey a.2.0. S. 113. bezeichnet im Anschluß an das württem-
bergische Recht die Streitigkeiten der ersteren Art als Parteistreitigkeiten,
die der letzteren Art als Rechtsbeschwerden. Die Verschiedenheit beider
ist übrigens, wie auch v. Sarwe y a.a.0. S. 114 hervorhebt, nur eine formale
und prozessualische, Bei den sog. Parteistreitigkeiten stehen sich zwar formell
zwei individuell berechti Subjekte als streitende Teile gegenüber. Materiell
richtet sich die Klage jedoeh auch in diesem Falle gegen die Verfügung eines
Verwaltun SOTgAanes, dürch welche der eine Teil zu Gunsten des anderen in
jeinen „rec ten verletzt oder mit einer Verbindlichkeit belastet zu sein be-
hanptet.
® Gneist, zur Verwaltun reform S. 16 ff.; R.L. 8, 1116. ,
* Bei der Feststellung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird die
Befugnis zur Entscheidung von Rechtsstreiti keiten, bei denen es sich um sub-
jJektive Rechte handelt, besonders hervorgehoben. So namentlich in Bayern
(G. Art.8: Verwaltungsrechtssachen sind „alle bestrittenen Rechtsansprüche
und Verbindlichkeiten in nachbenannten Angelegenheiten“), und Württem-
berg (G. Art. 13: der Verwaltungsgerichtshof entscheidet, wenn jemand_be-
hauptet, „daß die ergangene, auf Gründe des öffentlichen Rechtes gestützte