Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

143

gerichtes,  so  kann  dieses  den  Notar  mit
Eröffnung  und  Verkündung  der  letztwilligen
Verfügung  beauftragen.

Der  Notar  hat  in  diesem  Falle  nach
Vornahme  der  Verkündung  die  urschrift
der  letztwilligen  Verfügung,  von  welcher
er  eine  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen
und  zu  verwahren  hat,  an  das  Verlassenschaftsgeriche
  zu  übersenden.

Artikel  29.

Ein  Notar  kann  durch  letztwillige  Verfügung
  zur  Auseinandersetzung  einer  Verlassenschaft
  (als  Verlassenschaftscommissär,
Testamentar)  ermächtigt  werden.

Diese  Ermächtigung  kann  dem  Notarc
  selbst  in  solchen  letztwilligen  Verfügungen
  ertheile  werden,  welche  von  ihm  aufgenommen
  oder  ihm  übergeben  worden
sind.

Artikel  30.

Im  Falle  des  Artikels  29  hat  das
Gericht,  welchem  außerdem  die  Behandlung
der  Verlassenschaft  zustehen  würde,  den
Nachlaß  dem  als  Verlassenschaftscommissär
aufgestellten  Notare  zu  Überweisen,  welcher

1)  auf  der  Grundlage  letztwilliger  Verfügungen
  oder  in  deren  Ermangelung
nach  der  Intestaterbfolge  die  Verlassenschaft
  auseinandersetzt,

144

2)  die  Verlassenschaft  den  Betheiligten
nach  Erledigung  der  eiwa  angemeldeten
  Forderungen  ausantwortet
und

3)  streitig  gewordene  Dunkte  unter  Beobachtung
  der  nötrhigen  Sicherheitsmaßregeln
  an  die  Gerichte  verweist.
Das  etwa  erforderliche  Inventar  hat

der  als  Verlassenschaftscommissär  aufgestellte
Notar  selbst  zu  errichten.

Artikel  31.

Der  Umstand,  daß  bei  einer  Verlassenschaft
  minderjéhrige  oder  unter  gerichtliche
  Curatel  gestellte  Personen  betheiligt
  sind,  schließt  die  Behandlung  der
Verlassenschaft  durch  den  vom  Erblasser  ernannten
  Commissär  nicht  aus,  jedoch  bleibt
in  einem  solchen  Falle  der  Curatelbehörde
vorbehalten,  von  der  Geschäftsführung
Kennniß  zu  nehmen  und  zur  Wahrung
der  Interessen  der  minderjährigen  und  unter
  Curatel  gestellten  Personen  die  erforderlichen
  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  die
Curatelbehörde  zugleich  das  Verlassenschaftsgericht
  ist,  entgegengesetzten  Falls  aber  Anträge
  bei  dem  Verlassenschaftögerichte  zu
stellen.

Artikel  32.

Ist  bei  der  Auseinandersehzung  einer
Verlassenschaft  eine  der  in  Artikel  31  be-