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gerichtes, so kann dieses den Notar mit
Eröffnung und Verkündung der letztwilligen
Verfügung beauftragen.
Der Notar hat in diesem Falle nach
Vornahme der Verkündung die urschrift
der letztwilligen Verfügung, von welcher
er eine beglaubigte Abschrift anzufertigen
und zu verwahren hat, an das Verlassenschaftsgeriche
zu übersenden.
Artikel 29.
Ein Notar kann durch letztwillige Verfügung
zur Auseinandersetzung einer Verlassenschaft
(als Verlassenschaftscommissär,
Testamentar) ermächtigt werden.
Diese Ermächtigung kann dem Notarc
selbst in solchen letztwilligen Verfügungen
ertheile werden, welche von ihm aufgenommen
oder ihm übergeben worden
sind.
Artikel 30.
Im Falle des Artikels 29 hat das
Gericht, welchem außerdem die Behandlung
der Verlassenschaft zustehen würde, den
Nachlaß dem als Verlassenschaftscommissär
aufgestellten Notare zu Überweisen, welcher
1) auf der Grundlage letztwilliger Verfügungen
oder in deren Ermangelung
nach der Intestaterbfolge die Verlassenschaft
auseinandersetzt,
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2) die Verlassenschaft den Betheiligten
nach Erledigung der eiwa angemeldeten
Forderungen ausantwortet
und
3) streitig gewordene Dunkte unter Beobachtung
der nötrhigen Sicherheitsmaßregeln
an die Gerichte verweist.
Das etwa erforderliche Inventar hat
der als Verlassenschaftscommissär aufgestellte
Notar selbst zu errichten.
Artikel 31.
Der Umstand, daß bei einer Verlassenschaft
minderjéhrige oder unter gerichtliche
Curatel gestellte Personen betheiligt
sind, schließt die Behandlung der
Verlassenschaft durch den vom Erblasser ernannten
Commissär nicht aus, jedoch bleibt
in einem solchen Falle der Curatelbehörde
vorbehalten, von der Geschäftsführung
Kennniß zu nehmen und zur Wahrung
der Interessen der minderjährigen und unter
Curatel gestellten Personen die erforderlichen
Verfügungen zu treffen, wenn die
Curatelbehörde zugleich das Verlassenschaftsgericht
ist, entgegengesetzten Falls aber Anträge
bei dem Verlassenschaftögerichte zu
stellen.
Artikel 32.
Ist bei der Auseinandersehzung einer
Verlassenschaft eine der in Artikel 31 be-