Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgut 
TD 
8 
1503 
1504 
1505 
verstorbene Ehegatte nach § 1477 
Abs 2 zu übernehmen berechtigt sein 
würde. Das Recht kann von ihnen 
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. 
1518. 
Mehrere anteilsberechtigte Abkömm- 
linge teilen die ihnen zufallende Hälfte 
des G. der f. Gütergemeinschaft nach 
dem Verhältnisse der Anteile, zu denen 
sie im Falle der g. Erbfolge als 
Erben des verstorbenen Ehegatten 
berufen sein würden, wenn dieser erst 
1511 
zur Zeit der Beendigung der f. Güter- 
gemeinschaft gestorben wäre. 
Das Vorempfangene kommt nach 
den für die Ausgleichung unter Ab- 
kömmlingen geltenden Vorschriften zur 
Ausgleichung, soweit nicht eine solche 
bereits bei der Teilung des Nachlasses 
des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist. 
Ist einem Abkömmlinge, der auf 
seinen Anteil verzichtet hat, eine 
Abfindung aus dem G. gewährt 
worden, so fällt sie den Abkömmlingen 
zur Last, denen der Verzicht zu statten 
kommt. 1518. 
Soweit die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge nach § 1480 den G.- 
Gläubigern haften, sind sie im Ver- 
hältnisse zu einander nach der Größe 
ihres Anteils an dem G. der f. 
Gütergemeinschaft verpflichtet. Die 
Verpflichtung beschränkt sich auf die 
ihnen zugeteilten Gegenstände; die für 
die Haftung des Erben geltenden 
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden 
entsprechende Anwendung. 1518. 
Die Vorschriften über das Recht auf 
Ergänzung des Pflichtteils finden zu 
Gunsten eines am G. der f. Güter- 
gemeinschaft anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinges entsprechende Anwendung; 
an die Stelle des Erbfalls tritt die 
Beendigung der f. Gütergemeinschaft, 
als g. Erbteil gilt der dem Abkömm- 
linge zur Zeit der Beendigung ge- 
196 
  
8 
1506 
1510 
1512 
Gesamtgut 
bührende Anteil an dem G., als 
Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes 
dieses Anteils. 1518. 
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
erbunwürdig, so ist er auch des Anteils 
am G. der f. Gütergemeinschaft un- 
würdig. Die Vorschriften über die 
Erbunwürdigkeit finden entsprechende 
Anwendung. 1518. 
Wird die Fortsetzung der Güterge- 
meinschaft ausgeschlossen, so gilt das 
Gleiche wie im Falle des § 1482. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß die Ehe durch seinen Tod auf- 
gelöst wird, einen gemeinschaftlichen 
Abkömmling von der f. Gütergemein- 
schaft durch letztwillige Verfügung 
ausschließen. 
Der ausgeschlossene Abkömmling 
kann, unbeschadet seines Erbrechts, 
aus dem G. der f. Gütergemeinschaft 
die Zahlung des Betrags verlangen, 
der ihm von dem G. der ehelichen 
Gütergemeinschaft als Pflichtteil ge- 
bühren würde, wenn die f. Güter- 
gemeinschaft nicht eingetreten wäre. 
Die für den Pllichtteilsanspruch 
geltenden Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Der dem ausgeschlossenen Abkömm- 
linge gezahlte Betrag wird bei der 
Auseinandersetzung den anteilsbe- 
rechtigten Abkömmlingen nach Maß- 
gabe des § 1500 angerechnet. Im 
Verhältnisse der Abkömmlinge zu 
einander fällt er den Abkömmlingen 
zur Last, denen die Ausschließung zu 
statten kommt. 1516, 1518. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, den einem an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge nach 
der Beendigung der f. Güter-= 
gemeinschaft gebührenden Anteil an 
dem G. durch letztwillige Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.