Gesamtgut
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verstorbene Ehegatte nach § 1477
Abs 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. Das Recht kann von ihnen
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
1518.
Mehrere anteilsberechtigte Abkömm-
linge teilen die ihnen zufallende Hälfte
des G. der f. Gütergemeinschaft nach
dem Verhältnisse der Anteile, zu denen
sie im Falle der g. Erbfolge als
Erben des verstorbenen Ehegatten
berufen sein würden, wenn dieser erst
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zur Zeit der Beendigung der f. Güter-
gemeinschaft gestorben wäre.
Das Vorempfangene kommt nach
den für die Ausgleichung unter Ab-
kömmlingen geltenden Vorschriften zur
Ausgleichung, soweit nicht eine solche
bereits bei der Teilung des Nachlasses
des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem Abkömmlinge, der auf
seinen Anteil verzichtet hat, eine
Abfindung aus dem G. gewährt
worden, so fällt sie den Abkömmlingen
zur Last, denen der Verzicht zu statten
kommt. 1518.
Soweit die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge nach § 1480 den G.-
Gläubigern haften, sind sie im Ver-
hältnisse zu einander nach der Größe
ihres Anteils an dem G. der f.
Gütergemeinschaft verpflichtet. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf die
ihnen zugeteilten Gegenstände; die für
die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung. 1518.
Die Vorschriften über das Recht auf
Ergänzung des Pflichtteils finden zu
Gunsten eines am G. der f. Güter-
gemeinschaft anteilsberechtigten Ab-
kömmlinges entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Erbfalls tritt die
Beendigung der f. Gütergemeinschaft,
als g. Erbteil gilt der dem Abkömm-
linge zur Zeit der Beendigung ge-
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bührende Anteil an dem G., als
Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes
dieses Anteils. 1518.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling
erbunwürdig, so ist er auch des Anteils
am G. der f. Gütergemeinschaft un-
würdig. Die Vorschriften über die
Erbunwürdigkeit finden entsprechende
Anwendung. 1518.
Wird die Fortsetzung der Güterge-
meinschaft ausgeschlossen, so gilt das
Gleiche wie im Falle des § 1482.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß die Ehe durch seinen Tod auf-
gelöst wird, einen gemeinschaftlichen
Abkömmling von der f. Gütergemein-
schaft durch letztwillige Verfügung
ausschließen.
Der ausgeschlossene Abkömmling
kann, unbeschadet seines Erbrechts,
aus dem G. der f. Gütergemeinschaft
die Zahlung des Betrags verlangen,
der ihm von dem G. der ehelichen
Gütergemeinschaft als Pflichtteil ge-
bühren würde, wenn die f. Güter-
gemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Die für den Pllichtteilsanspruch
geltenden Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung.
Der dem ausgeschlossenen Abkömm-
linge gezahlte Betrag wird bei der
Auseinandersetzung den anteilsbe-
rechtigten Abkömmlingen nach Maß-
gabe des § 1500 angerechnet. Im
Verhältnisse der Abkömmlinge zu
einander fällt er den Abkömmlingen
zur Last, denen die Ausschließung zu
statten kommt. 1516, 1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, den einem an-
teilsberechtigten Abkömmlinge nach
der Beendigung der f. Güter-=
gemeinschaft gebührenden Anteil an
dem G. durch letztwillige Ver-