Contents : Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden. Zweiter Band: Bis zum Weltkriege von 1914. (2)

Reichsgericht  (Strafsachen).  207

die  Anwendbarkeit  der  erwähnten  Schutzvorschrift  geltend.  Die  zur  Begründung
dieser  Annahme  dienenden  Ausführungen  treffen  nicht  den  Kern  der  Frage,
von  deren  Beantwortung  die  Entscheidung  abhängt.  Ob  der  Angeklagte  straflos
die  Eintragung  eines  Namens  in  eine  von  ihm  geführte  Liste  säumiger  Schuldner
bewirken  und  hiervon  auf  besonderes  Ersuchen  einem  einzelnen  Abonnenten
Auskunft  geben  konnte,  steht  nicht  in  Frage.

Alrch  die  Feststellung  des  zum  Beleidigungsbegriff  erforderlichen  subjektiven
  Schuldmoments  ist  dem  Urteil  zu  entnehmen.  An  den  Ausspruch,  daß  der
Angeklagte  kein  Recht  hatte,  zu  beleidigen,  schließt  sich  der  Satz:  „Dem  Angeklagten
  waren  auch  die  in  Betracht  kommenden  tatsächlichen  Verhältnisse  bekannt,“
und  hieran  reiht  sich  eine  Ausführung  über  die  Unbeachtlichkeit  der  vom  Angeklagten
  vorgeschützten  Irrtümer  auf  strafrechtlichem  Gebiete.  In  ihrem  Zusammenhange
  lassen  diese  Erwägungen  die  Auffassung  des  Gerichts  erkennen.
daß  der  Angeklagte  weder  an  der  Rechtswidrigkeit  der  von  ihm  in  Aussicht  gestellten
  Kundgebung  noch  an  deren  ehrenkränkenden  Charakter  gezweifelt,  sondern
höchstens  sich  im  Irrtum  über  den  Rechtsbegriff  der  Beleidigung  oder  über  die
Tragweite  des  §  193  StGB.,  nämlich  den  Begriff  der  Wahrnehmung  berechtigter
Interessen,  befunden  hat.  Irrtümer  dieser  Art,  wie  sie  mit  Recht  dem  Schutzvorbringen
  des  Angeklagten  entnommen  sind,  betreffen  das  angewendete  Strafgesetz
  selbst  und  stehen  daher  der  Verurteilung  des  Angeklagten  nicht  entgegen.
Hiermit  setzt  die  Revision  sich  in  Widerspruch,  wenn  sie  in  Abrede  stellt,  daß  der
Angeklagte  sich  der  Rechtswidrigkeit  seines  angekündigten  Handelns  bewußt
gewesen  sei.  III.  Strafsenat  D.  347/06;  Urteil  vom  1.  Oktober  1906.

§  266  Abs.  1  Nr.  2  StGB.  Untreue  durch  Berkauf  unter  dem  Ladenpreis;
Beihilfe  des  Käufers.

Nach  den  Feststellungen  des  Urteils  über  die  Stellung  und  Befugnisse  der
Angeklagten  R.  war  diese  von  dem  Zeugen  G.  zum  Verkauf  aller  in  dessen  Laden
vorhandenen  Waren  und  zur  Vereinnahmung  der  Kaufpreise  bevollmächtigt
(HGB.  öl  54,  56;  Entsch.  Bd.  28  S.  155,  Bd.  32  S.  26);  sie  hat  nach  Annahme
  des  Urteils  dadurch  absichtlich  zum  Nachteil  ihres  Auftraggebers  gehandelt,
  daß  sie  an  die  Angeklagte  W.  Waren  käuflich  zu  Preisen  verabfolgte,
die  weit  unter  den  Ladenpreisen  zurückblieben,  zu  denen  sie  allein  zu  verkaufen
befugt  war.  Wenn  die  Revision  demgegenüber  bestreitet,  daß  in  dem  Urteil
schlüssig  der  Nachweis  geführt  sei,  daß  dem  Auftraggeber  ein  „Nachteil“  erwachsen
sei,  weil  die  von  der  W.  gezahlten  Preise  den  wahren  Wert  der  bezogenen  Waren,
den  das  Urteil  nicht  feststelle,  übersteigen  könnten,  so  wird  übersehen,  daß  dem
Auftraggeber  derjenige  Geschäftsgewinn  entzogen  wurde,  den  er  nach  den  festgestellten
  Verhältnissen  sicher  oder  doch  mit  größter  Wahrscheinlichkeit  erzielt
hätte,  sofern  die  Waren  nicht  an  die  Angeklagte  W.  unter  dem  Ladenpreise,  sondern
an  andere  Personen  verkauft  worden  wären.  Selbst  wenn  der  Auftraggeber
bei  der  Veräußerung  an  die  W.  auf  die  Selbstkosten  kam,  ja  selbst  wenn  der  Verkauf
sich  mit  einem  Gewinn  vollzog,  so  war  jener  doch  insoweit  benachteiligt,  als  er  nicht
den  vollen  Geschäftsgewinn,  wie  er  üblich  war  und  deshalb  bestimmt  erwartet
werden  konnte,  erzielte  (§  252  HGB.,  Entsch.  Bd.  26  S.  227  und  Bd.  38  S.  109).

Ohne  Rechtsirrtum  hat  das  Urteil  in  dem  Ankauf  und  der  Abnahme  der
Waren  durch  die  Angeklagte  W.  eine  durch  die  Tat  gewährte  Hilfe  zu  dem  Vergehen
  der  Untreue  erkannt,  dessen  Vollendung  der  Angeklagten  R.  durch  die
erwähnten  Handlungen  erst  ermöglicht  wurden  (Entsch.  Bd.  8  S.  507).  Urteil  vom

27.  November  1906.