Reichsgericht (Strafsachen). 207
die Anwendbarkeit der erwähnten Schutzvorschrift geltend. Die zur Begründung
dieser Annahme dienenden Ausführungen treffen nicht den Kern der Frage,
von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt. Ob der Angeklagte straflos
die Eintragung eines Namens in eine von ihm geführte Liste säumiger Schuldner
bewirken und hiervon auf besonderes Ersuchen einem einzelnen Abonnenten
Auskunft geben konnte, steht nicht in Frage.
Alrch die Feststellung des zum Beleidigungsbegriff erforderlichen subjektiven
Schuldmoments ist dem Urteil zu entnehmen. An den Ausspruch, daß der
Angeklagte kein Recht hatte, zu beleidigen, schließt sich der Satz: „Dem Angeklagten
waren auch die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse bekannt,“
und hieran reiht sich eine Ausführung über die Unbeachtlichkeit der vom Angeklagten
vorgeschützten Irrtümer auf strafrechtlichem Gebiete. In ihrem Zusammenhange
lassen diese Erwägungen die Auffassung des Gerichts erkennen.
daß der Angeklagte weder an der Rechtswidrigkeit der von ihm in Aussicht gestellten
Kundgebung noch an deren ehrenkränkenden Charakter gezweifelt, sondern
höchstens sich im Irrtum über den Rechtsbegriff der Beleidigung oder über die
Tragweite des § 193 StGB., nämlich den Begriff der Wahrnehmung berechtigter
Interessen, befunden hat. Irrtümer dieser Art, wie sie mit Recht dem Schutzvorbringen
des Angeklagten entnommen sind, betreffen das angewendete Strafgesetz
selbst und stehen daher der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen.
Hiermit setzt die Revision sich in Widerspruch, wenn sie in Abrede stellt, daß der
Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines angekündigten Handelns bewußt
gewesen sei. III. Strafsenat D. 347/06; Urteil vom 1. Oktober 1906.
§ 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Untreue durch Berkauf unter dem Ladenpreis;
Beihilfe des Käufers.
Nach den Feststellungen des Urteils über die Stellung und Befugnisse der
Angeklagten R. war diese von dem Zeugen G. zum Verkauf aller in dessen Laden
vorhandenen Waren und zur Vereinnahmung der Kaufpreise bevollmächtigt
(HGB. öl 54, 56; Entsch. Bd. 28 S. 155, Bd. 32 S. 26); sie hat nach Annahme
des Urteils dadurch absichtlich zum Nachteil ihres Auftraggebers gehandelt,
daß sie an die Angeklagte W. Waren käuflich zu Preisen verabfolgte,
die weit unter den Ladenpreisen zurückblieben, zu denen sie allein zu verkaufen
befugt war. Wenn die Revision demgegenüber bestreitet, daß in dem Urteil
schlüssig der Nachweis geführt sei, daß dem Auftraggeber ein „Nachteil“ erwachsen
sei, weil die von der W. gezahlten Preise den wahren Wert der bezogenen Waren,
den das Urteil nicht feststelle, übersteigen könnten, so wird übersehen, daß dem
Auftraggeber derjenige Geschäftsgewinn entzogen wurde, den er nach den festgestellten
Verhältnissen sicher oder doch mit größter Wahrscheinlichkeit erzielt
hätte, sofern die Waren nicht an die Angeklagte W. unter dem Ladenpreise, sondern
an andere Personen verkauft worden wären. Selbst wenn der Auftraggeber
bei der Veräußerung an die W. auf die Selbstkosten kam, ja selbst wenn der Verkauf
sich mit einem Gewinn vollzog, so war jener doch insoweit benachteiligt, als er nicht
den vollen Geschäftsgewinn, wie er üblich war und deshalb bestimmt erwartet
werden konnte, erzielte (§ 252 HGB., Entsch. Bd. 26 S. 227 und Bd. 38 S. 109).
Ohne Rechtsirrtum hat das Urteil in dem Ankauf und der Abnahme der
Waren durch die Angeklagte W. eine durch die Tat gewährte Hilfe zu dem Vergehen
der Untreue erkannt, dessen Vollendung der Angeklagten R. durch die
erwähnten Handlungen erst ermöglicht wurden (Entsch. Bd. 8 S. 507). Urteil vom
27. November 1906.