Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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des Antragstellers gehemmt. 
daß der Übernehmer an die Stelle 
des bisherigen Schuldners tritt, wenn 
nicht der Gläubiger die Verweigerung 
innerhalb der sechs Monate erklärt. 
Der Veräußerer hat auf Verlangen 
des Erwerbers dem Gläubiger die 
Schuldübernahme mitzuteilen. So- 
bald die Erteilung oder Verweigerung 
der Genehmigung feststeht, hat der 
Veräußerer den Erwerber zu benach- 
richtigen. 
Schuldverschreibung. 
Der Anspruch aus einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber erlischt 
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren 
nach dem Eintritte der für die Leistung 
bestimmten Zeit, wenn nicht die Ur- 
kunde vor dem Ablaufe der dreißig 
Jahre dem Aussteller zur Einlösung 
vorgelegt wird. Erfolgt die Vor- 
legung, so verjährt der Anspruch in 
zwei Jahren von dem Ende der 
Der Vorlegung 
steht die gerichtliche Geltendmachung 
des Anspruchs aus der Urkunde gleich. 
Vorlegungsf. an. 
Bei Zins-, Renten= und Gewinn- 
anteilscheinen beträgt die Vorlegungsf. 
Die F. beginnt mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die 
für die Leistung bestimmte Zeit ein- 
vier Jahre. 
tritt. 
Die Dauer und der Beginn der 
Vorlegungsf. können von dem Aus- 
steller in der Urkunde anders bestimmt 
werden. 
Der Beginn und der Lauf der Vor- 
legungsf. sowie der Verjährung werden 
durch die Zahlungssperre zu Gunsten 
Die 
Hemmung beginnt mit der Stellung 
des Antrags auf Zahlungssperre; sie 
endigt mit der Erledigung des Auf- 
gebotsverfahrens 
Zahlungssperre vor der Einleitung 
und, falls die 
des Verfahrens verfügt worden ist, 
auch dann, wenn seit der Beseitigung 
Eymchke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesesbuches. 
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804 
88 
2082 
2109 
  
Frist 
des der Einleitung entgegenstehenden 
Hindernisses sechs Monate verstrichen 
sind und nicht vorher die Einleitung 
beantragt worden ist. Auf diese F. 
finden die Vorschriften der 88 203, 206, 
207 entsprechende Anwendung. 800. 
Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinn- 
anteilschein abhanden gekommen oder 
vernichtet und hat der bisherige In- 
haber den Verlust dem Aussteller vor 
dem Ablaufe der Vorlegungsf. an- 
gezeigt, so kann der bisherige Inhaber 
nach dem Ablaufe der F. die Leistung 
von dem Aussteller verlangen. Der 
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der 
abhanden gekommene Schein dem 
Aussteller zur Einlösung vorgelegt 
oder der Anspruch aus dem Scheine 
gerichtlich geltend gemacht worden 
ist, es sei denn, daß die Vor- 
legung oder die gerichtliche Geltend- 
machung nach dem Ablaufe der F. 
erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in 
vier Jahren. 
In dem Zins-, Renten= oder Ge- 
winnanteilscheine kann der im Abfs. 1 
bestimmte Anspruch ausgeschlossen 
werden. 
Stiftung s. Verein 50, 53. 
Testament. 
Die Anfechtung einer letztwilligen Ver- 
fügung kann nur binnen Jahresf. er- 
folgen. 
Die F. beginnt mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Anfechtungsberechtigte 
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis 
erlangt. Auf den Lauf der F. finden 
die für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften der 88 203, 206, 207 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre 
verstrichen sind. 2083. 
Die Einsetzung eines Nacherben wird 
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren 
nach dem Erbfall unwirksam, wenn 
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