978 IV. Die Aufsichtebehörden für das höhere Lehramt.
sind, werden sie zuerst dem zuständigen Korreferenten zugeschickt, der sich
davon unterrichtet, auf dem Stücke es vermerkt oder sogleich sein Gutachten
beifügt. „Der Referent hat dann die eigentliche Bearbeitung der Sache und den
Vortrag darin, er beratet sich zuvor mit dem Korreferenten“. Bei Verschiedenheit
der Meinung kann der Korreferent die seinige zwar auf dem Stücke vormerken,
er darf aber darin ohne Einverständnis mit dem Referenten nichts abändern,
dagegen ist der Korreferent verpflichtet u. a. dafür zu sorgen, daß keine
faktischen Irrtümer bei der Sache obwalten, daß sie dem Beschluß des Kollegiums
gemäß abgefaßt werde, wenn sie darin vorgetragen, daß keine Sache ohne Vortrag
abgemacht werde, welche dazu hätte gelangen sollen.
Die sehr wichtige Frage, welche Sachen nun dem Beschlusse des Gesamtkollegiums
unterliegen oder vom Präsidenten bez. von einem Dezernenten allein
abgemacht werden müssen, entscheidet $ 27 dahin, daß folgende Gegenstände
u. a. stets zum Vortrag gebracht werden: 1. alle Sachen von Wichtigkeit;
2. alle Vorstellungen und Beschwerden); .... 5. alle Geldzahlungen; 6. alle
vom Präsidium ausdrücklich zum Vortrage geschriebenen Sachen; 7. alle zur
Abmachung ohne Vortrag geeignete Sachen, über welche der Korreferent mit
dem Referenten .... nicht einverstanden ist (27).
Der Dezernent ist aber verpflichtet, alle bloß einleitenden und vorbereitenden
Verfügungen, sowie überhaupt alle Sachen, die ihren gewiesenen Gang, ihre
Norm und Form haben, wenn er nicht erhebliche Zweifel hat, ohne Vortrag
anzugeben und abzumachen. Zum Vortrag kommen die Sachen erst dann, wenn
es auf materielle Entscheidung ankommt; beruht diese aber auf unzweifelhaften
ausdrücklichen Vorschriften, so sind die Dezernenten berechtigt, sie ebenfalls
ohne Vortrag abzumachen. In allen Fällen, welche der Dezernent ohne Vortrag
abmacht, muß solches aber ausdrücklich von ihm auf dem Stück bemerkt
werden ($ 26).
Was die Befugnisse des Vorsitzenden, Präsidenten, Abteilungsdirektors bei
den Regierungen?) anbelangt, so ist eben schon erwähnt, daß ihm das Recht
zusteht, bestimmte Sachen für den Vortrag im Plenum vorzuschreiben, ebenso
aber auch ($ 40), außerordentliche Sitzungen anzuberaumen; eilige Sachen,
welche nicht wichtig genug sind, um eine außerordentliche Versammlung des
Kollegii zu veranlassen, kann der Präsident sich in Gegenwart des betreffenden
Direktors (nämlich der Regierungsabteilung) von dem Departementsrat
allein vortragen und das Erforderliche darauf verfügen und abgehen lassen.
Von dem Beschlusse muß aber das Kollegium am nächsten Vortragstage benachrichtigt
werden ($ 40).
In dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung von 1883 spricht
sich $ 24 über diese Rechte des Präsidenten noch allgemeiner aus: „auch ist
der Regierungspräsident befugt, . ... an Stelle des Kollegiums unter persön-1)
Einige Punkte, welche nur die für die Regierungen einschlägigen Geschäfte anbelangen
(z. B. alle Entreprise- und andere Kontrakte) sind ausgelassen.
2?) Auf sie gehen die Rechte des Präsidenten über, $ 41.