Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gewichtsabstufung  erreicht  ist;  80  Kostet  0,1  Grie.
Strychninum  nitricum  10  Pf.,  O.4  oder  0.9  (#rm.  Kosten
30  Df.  und  nicht  40  oder  00  Df.,  da  der  Preis  von
1,.0  Grm.  zu  30  Pf.  angesetzt  ist.

.  Das  Minimum  eines  einzelnen  Preis-Ansatzes  beträgt

drei  Pfennige,  dagegen  für  Stote  der  Tab.  C  und
für  die  in  der  Arzneitaxc  nicht  aufgeführten  Stoffe
der  Tab.  B  5  Pf.,  unbeschadet  der  in  der  Taxc  der
Arzneimittel  enthaltenen  Ausnahmen  mit  höherem
Minimal-Ansatz.  Pfennigbrüche  werden  in  jeder  Stufe
zu  einem  vollen  Pfennig  berechnet.

Bei  dem  Taxiren  aller  ärztlichen  Verorduungen  ist
der  aus  dem  Zusammenzählen  der  einzelnen  Ansätze

sich  ergebende  Taxpreis  —  wenn  dorselbe  1  Mark
nicht  übersteigt  —  auf  die  Weise  aufzurunden,  dass

1  bis  4  Pfennige  auf  5  Pfennige  und  6  bis  0  Pfennige
  auf  10  Pfennige  erhöht  werden.

Wem  jedoch  der  Taxpreis  einer  arztlichen  Verordnung

  1  Mark  übersteigt,  wird  in  der  Weise  algerundet,
  dass  z.  B.  1  Mark  1  bis  4  Pfennige  auf
1  Mark  und  1  Mark  6  bis  9  Dfennige  auf  1  Mark
5  Pfennige  zu  ermassigen  sind.
Sind  im  Arzneibuche  oder  in  der  Arzneitaxge  von
einem  Arzneimittel  verschicdene  Sorten  aufgeführt  und
hat  der  Arzt  im  Recept  nicht  eine  bestimmte  Sortec
vorgeschrieben,  so  ist  mit  Ausnahme  von  Thierarznei--mitteln
  stets  die  bessere  im  Arzneibuch  autgeführte
  Sorte  zu  nehmen  und  diese  in  Anrechnung
zu  bringen.

Iind  in  der  Arzneitaxe  Arzneimittel  mit  dem  Beisatz
  „(Dr.  us.  vet.))  bezeichnet,  s0  ist  bei  Verordnungen
  von  Thierärzten  stets  die  so  bezeichnete  Sorte
zu  verwenden  und  in  Anrechnung  zu  bringen,  soweit
der  Thicrarzt  nicht  ausdrücklich  eine  andere  Sorte
vorschreibt.