Metadata : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

54  II.  Teil.  Die  Grundlagen  des  hess.  Verfassungsrechts.

Stufe  dieses  Systems  bilden  die  Kirchen-Gemeindeversammlung
  bezw.  die  Kirchen-Gemeindevertretung  und  der
Kirchenvorstand  für  die  einzelne  Kirchengemeinde;  die
zweite  Stufe  sind  die  Dekanatssynode  bezw.  der  Dekanats-Ausschuß
  für  den  einzelnen  Dekanatsbezirk;  als  dritte
Stufe  erscheinen  die  Landessynode,  welche  die  gesamte
evangelische  Kirche  des  Großherzogtums  zu  vertreten
hat,  sowie  der  Synodalausschuß.  Die  wichtigste  Funktion
der  Landessynode  besteht  in  der  Mitwirkung  beim  Erlasse
  von  Gesetzen  in  allen  kirchlichen  Angelegenheiten,
in  der  ihr  zustehenden  Beschlußfassung  über  die  Vorlagen
  des  Kirchenregiments  und  endlich  in  der  Bewilligung
  der  allgemeinen  kirchlichen  Ausgaben  und  der
zu  deren  Bestreitung  erforderlichen  Deckungsmittel

b)  Die  Verfassung  der  katholischen  Kirchers  beruht
nicht  auf  staatlicher  Regelung,  sondern  auf  einseitiger,
jedoch  staatlich  anerkannter  Anordnung  der  pöäpstlichen
Kuric.  Hiernach  gehört  Hessen  gemeinsam  mit  Baden,
Württemberg  und  den  Gebieten  des  vormaligen  Kurfürstentums
  Hessen  und  des  vormaligen  Herzogtums
Nassau  zu  der  durch  die  Bulle  „Provida  sollersque“
vom  16.  August  18213  errichteten  sog.  oberrheinischen
Kirchenprovinz,  deren  Erzbischof  in  Freiburg  seinen  Sitz
hat;  es  bildet  ein  eigenes  Suffraganbistum  mit  dem
Sitze  in  Mainz.  Der  Bischof  von  Mainz  fungiert  in
seiner  Eigenschaft  als  Landesbischof  als  oberstes  örtliches

1  Vagl.  Edikt  v.  6.  5-Januar  1874  8107  Ziff.  1,  4,  8;  (RBl.  S.  13);
Schmidt  a.  a.  O.,

2  Ugl.  Shmid-t  a.  a.  O.  S.  3  ff.;  Reidel  a.  a.  O.  S.  8  ff.;
Kuchlent  II,  S.  472  ff.;  Zeller  II,  S.  40  ff.;  Gareis  S.  84  ff.;
Cosack  S.  142.

3  Vgl.  Reg  Bl.  1829  S.  444  ff.