Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S.  6.

Der  Färst  und  die  Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses  werden  mit  dem  zurückgelegten
  21  sten  Lebensjahre  volljährig  und  regierungssähig.  Der  Landessürst  kann
nach  vollendetem  18ten  Lebensjahre  von  der  ihm  geordneten  Vormundschaft,  unter
Zustimmung  des  regierenden  Fürsten  des  Hauses  Reuß  jüngerer  Linie  für  volljährig
und  regierungssähig  erklärt  werden

7  gleichem  Alter  kann  den  Prinzen  des  Hauses  vom  regierenden  Fürsten  die
Großjährigkeit  ertheilt  werden.

8.  7.
Für  die  Dauer  der  Mindersährigkeit  des  Fürsten  krikt  eine  Regentschaft  ein.
Ist  darüber  nicht  von  dem  Regierungsvorfahren  im  Einvernehmen  mit  der  Landes,
vertretung  Verfügung  getroffen  worden,  so  gebührt  die  Regentschaft  zunächst  der
leiblichen  Mutter  des  Landesfürsten  und,  wenn  diese  sich  nicht  mehr  am  Leben  befindet
  oder  andemweit  vermählt  oder  sonst  verhindert  ist,  dem  nächsten  volljährigen
und  zur  Regierung  fähigen  Agnaten  des  Fürstlichen  Gesammthauses.

8.  8.

Ist  der  volljährige  Landesherr  aus  irgend  einem  Grunde  dauernd  verhindert
die  Regierung  anzutreten  oder  die  bereits  ensnns  serzzusühre,  so  tritt  für  die
Dauer  der  Verhinderung  ebenfalls  eine  Regentschaft

Diese  gebührt  zunächst  dem  zur  isielin  Machsotge  berechtigten  vollsährigen
  Krinen  des  Fürstlichen  Hauses  alterer  Lin
Ist  ein  solcher  nicht  vorhanden,  so  kommt  die  Regentschaft  der  Gemahlin  des
an  der  Negienn  verhinderten  Landesheren  oder,  wenn  derselbe  unvermahlt,  dessen
Mter  und  —  wenn  diese  nicht  mehr  am  Leben  oder  anderweit  vermählt  oder  sonst
hindert  ist,  dem  nächsten  volljährigen  und  regierungsfähigen  Agnaten  des  Fürstn
  Gesammthauses  zu.

8.  9.

Ueber  die  Nothwendigkeit  einer  einzusehenden  Regentschaft  hat  im  Zweifel  die
Landesregierung  mit  der  zu  diesem  Behuse  einzuberufenden  Landesvertretung  unverzüglich
  zu  entscheiden.

S.  10.

Sollte  bei  einem  zunachst  nach  dem  regierenden  Fürsten  zur  Erbfolge  berufenen

Prinzen  eine  solche  Geistes=  oder  Körperbeschafsenheil  sich  finden,  welche  demselben