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S. 6.
Der Färst und die Prinzen des Fürstlichen Hauses werden mit dem zurückgelegten
21 sten Lebensjahre volljährig und regierungssähig. Der Landessürst kann
nach vollendetem 18ten Lebensjahre von der ihm geordneten Vormundschaft, unter
Zustimmung des regierenden Fürsten des Hauses Reuß jüngerer Linie für volljährig
und regierungssähig erklärt werden
7 gleichem Alter kann den Prinzen des Hauses vom regierenden Fürsten die
Großjährigkeit ertheilt werden.
8. 7.
Für die Dauer der Mindersährigkeit des Fürsten krikt eine Regentschaft ein.
Ist darüber nicht von dem Regierungsvorfahren im Einvernehmen mit der Landes,
vertretung Verfügung getroffen worden, so gebührt die Regentschaft zunächst der
leiblichen Mutter des Landesfürsten und, wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet
oder andemweit vermählt oder sonst verhindert ist, dem nächsten volljährigen
und zur Regierung fähigen Agnaten des Fürstlichen Gesammthauses.
8. 8.
Ist der volljährige Landesherr aus irgend einem Grunde dauernd verhindert
die Regierung anzutreten oder die bereits ensnns serzzusühre, so tritt für die
Dauer der Verhinderung ebenfalls eine Regentschaft
Diese gebührt zunächst dem zur isielin Machsotge berechtigten vollsährigen
Krinen des Fürstlichen Hauses alterer Lin
Ist ein solcher nicht vorhanden, so kommt die Regentschaft der Gemahlin des
an der Negienn verhinderten Landesheren oder, wenn derselbe unvermahlt, dessen
Mter und — wenn diese nicht mehr am Leben oder anderweit vermählt oder sonst
hindert ist, dem nächsten volljährigen und regierungsfähigen Agnaten des Fürstn
Gesammthauses zu.
8. 9.
Ueber die Nothwendigkeit einer einzusehenden Regentschaft hat im Zweifel die
Landesregierung mit der zu diesem Behuse einzuberufenden Landesvertretung unverzüglich
zu entscheiden.
S. 10.
Sollte bei einem zunachst nach dem regierenden Fürsten zur Erbfolge berufenen
Prinzen eine solche Geistes= oder Körperbeschafsenheil sich finden, welche demselben