Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

_-  0  —

nach  dem  Umfange  der  Okkupation  wird  heute  überflüssig  durch
die  Notifikation,  die  die  Grenzen  des  Gebietes  soweit  wie  möglich
anzugeben  hat.  Noch  wichtiger  ist  das  Erfordernis  der  Effektivität.
Es  vernichtet  ohne  weiteres  das  right  of  contiguity  und  die
darauf  basierenden  Theorien.

89.
Die  Wirkung  der  Okkupation.

Die  Wirkung,  die  die  Okkupation  hervorbringt,  ist  Erlangung
der  Gebietshoheit  über  das  okkupierte  Gebiet.  Da  nun  Gebietshoheit
  von  dem  Begriff  Staatsgewalt  nicht  zu  trennen  ist,  weil
diese  ja  in  ihrer  Anwendung  auf  ein  bestimmtes  dem  Staate  gehöriges
  Gebiet  Gebietshoheit  heißt,  so  wird  über  das  okkupierte
Gebiet  die  Staatsgewalt  erworben.  Da  ferner  für  halbsouveräne
Staaten  und  Gliedstaaten  eines  Bundesstaates  die  Berechtigung  zur
Okkupation  negiert  werden  muß,  wird  die  Staatsgewalt,  die  der
okkupierende  Staat  erlangt,  stets  souverän  sein.  Für  das  okkupierte
  Gebiet  gilt  demnach  der  Satz,  daß  Gebietshoheit,  Staatsgewalt
  und  Souveränität  identisch  sind.

Die  Frage,  wie  sich  das  okkupierte  zu  dem  okkupierenden
Staate  sonst  verhält,  ob  es  ihm  gegenüber  als  Inland  oder  als
Ausland  gilt,  hängt  ausschließlich  von  dem  Willen  der  okkupierenden
  Macht  ab.)  Wenn  Salomon?)  sagt,  das  okkupierte  Gebiet
würde  integrierender  Bestandteil  der  okkupierenden  Macht,  so
kann  dies  nur  gegenüber  anderen  Staaten  gelten.  Dem  Auslande
gegenüber  sind  die  Kolonien  stets  Inland.  Völkerrechtlich  gibt  es
keinen  Unterschied  zwischen  Mutterland  und  Kolonien?)

Ausgeschlossen  ist,  daß  eine  Kolonie  als  halbsouveräner
Staat  gelte.  Ein  Kolonialstaat  ist  eine  contradictio  in  objecto.*)  Die
Kolonie  kann  natürlich  eine  solche  Stellung  später  erhalten,  ist
dann  jedoch  keine  Kolonie  mehr.

In  bezug  auf  herrenloses  Gebiet  in  dem  okkupierten  Lande

!)  Beispiele  für  das  Staatsrecht  verschiedener  Staaten  gibt  Stengel
89  S.18—21.

2)  a.a.0.  S.  342.

2)  Meyer,  Staatsrecht  S.  213;  Gareis,  Kolonialrecht  S.3;  Stengel
89  S.58;  Bornhak,  Archiv  8.

*  Heffter-Geffcken.a.a.0.  S.51l.