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nach dem Umfange der Okkupation wird heute überflüssig durch
die Notifikation, die die Grenzen des Gebietes soweit wie möglich
anzugeben hat. Noch wichtiger ist das Erfordernis der Effektivität.
Es vernichtet ohne weiteres das right of contiguity und die
darauf basierenden Theorien.
89.
Die Wirkung der Okkupation.
Die Wirkung, die die Okkupation hervorbringt, ist Erlangung
der Gebietshoheit über das okkupierte Gebiet. Da nun Gebietshoheit
von dem Begriff Staatsgewalt nicht zu trennen ist, weil
diese ja in ihrer Anwendung auf ein bestimmtes dem Staate gehöriges
Gebiet Gebietshoheit heißt, so wird über das okkupierte
Gebiet die Staatsgewalt erworben. Da ferner für halbsouveräne
Staaten und Gliedstaaten eines Bundesstaates die Berechtigung zur
Okkupation negiert werden muß, wird die Staatsgewalt, die der
okkupierende Staat erlangt, stets souverän sein. Für das okkupierte
Gebiet gilt demnach der Satz, daß Gebietshoheit, Staatsgewalt
und Souveränität identisch sind.
Die Frage, wie sich das okkupierte zu dem okkupierenden
Staate sonst verhält, ob es ihm gegenüber als Inland oder als
Ausland gilt, hängt ausschließlich von dem Willen der okkupierenden
Macht ab.) Wenn Salomon?) sagt, das okkupierte Gebiet
würde integrierender Bestandteil der okkupierenden Macht, so
kann dies nur gegenüber anderen Staaten gelten. Dem Auslande
gegenüber sind die Kolonien stets Inland. Völkerrechtlich gibt es
keinen Unterschied zwischen Mutterland und Kolonien?)
Ausgeschlossen ist, daß eine Kolonie als halbsouveräner
Staat gelte. Ein Kolonialstaat ist eine contradictio in objecto.*) Die
Kolonie kann natürlich eine solche Stellung später erhalten, ist
dann jedoch keine Kolonie mehr.
In bezug auf herrenloses Gebiet in dem okkupierten Lande
!) Beispiele für das Staatsrecht verschiedener Staaten gibt Stengel
89 S.18—21.
2) a.a.0. S. 342.
2) Meyer, Staatsrecht S. 213; Gareis, Kolonialrecht S.3; Stengel
89 S.58; Bornhak, Archiv 8.
* Heffter-Geffcken.a.a.0. S.51l.