Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  rechtfertigen,  mit  dem  zwanzigfachen
  Betrage  der  Grundsteuer-Verhältuißzahl  zu  berechnen  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt
zu  geben,  daß,  wenn  Erinnerungen  hiegegen  binnen  zwei  Wochen  nicht  erhoben  werden,
dieser  Werthsanschlag  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt  würde.

Werden  Erinnerungen  rechtzeitig  erhoben  und  findet  über  den  vom  Rentamte  gemachten
Werthsanschlag  eine  Vereinbarung  nicht  statt,  so  erfolgt  die  Werthdermittelung  als  Gegenstand
  der  nichtstreitigen  Rechtopflege  auf  schriftlichen  Antrag  des  Rentamtes  bei  dem  Amtsgerichte
  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner,  von  welchen  der  eine  durch  das  Nentamt,  der
andere  durch  die  Betheiligten  vorgeschlagen  wird.  Der  Durchschnitt  beider  Schätzungen  oder,
wenn  die  Betheiligten  binnen  zwei  Wochen  nach  gerichtlicher  Aufforderung  einen  geeigucten
Schätzmann  nicht  bezeichnen,  die  alleinige  Schätzung  des  rentamtlichen  Schätzmannes  bildet
sodann  die  der  Gebührenberechnung  zu  Grund  zu  legende  Werthssumme.

Die  Kosten  der  Schätzung  sind  von  den  Betheiligten  zu  tragen,  wenn  die  Werthsangabe
verweigert  wurde,  oder  wenn  das  Ergebniß  der  Schätzung  den  von  den  Vetheiligten  angegebenen
  Werth  um  10  Procent  übersteigt.

Wurde  der  Werth  von  den  Betheiligten  wissentlich  zu  gering  angegeben,  so  trifft  jeden
derselben  überdieß  eine  Geldstrase  im  doppelten  Betrage  der  hinterzogenen  Gebühr.  Wird
jedoch  die  Werthsangabe  noch  vor  Vornahme  der  Schätzung  von  den  Pflichtigen  selbst  berichtigt,
  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Das  Amtsgericht  hat  über  etwaige  Ablehnungsgründe,  welche  gegen  die  Schätzmänner
vorgebracht  werden,  ohne  Zulassung  einer  Beschwerde  zu  entscheiden  und  in  gleicher  Weise
das  Ergebniß  der  Schätzung  sowie  die  Verbindlichkeit  zur  Kostentragung  in  einem  Beschlusse
endgiltig  auszusprechen.

Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.

Art.  146.  (144).

Bei  Pacht=  oder  Miethverträgen,  welche  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  werden,  bildet
der  Betrag  des  einjährigen  Zinses  multiplizirt  mit  der  Zahl  der  Jahre  und,  wenn  der
fünfundzwanzigsache  Betrag  geringer  ist,  dieser  Betrag  die  Gegenstandssumme.

Wird  der  Vertrag  auf  unbestimmte  Zeit  oder  Lebensdauer  abgeschlossen,  so  ist  der
Berechnung  der  Gebühr  der  zwölf=  und  einhalbfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  zu
Grund  zu  legen.