54 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. § 13
Schulwesens mit Ausnahme der Universität umfaßt. An der Spitze der Abteilungen
stehen der Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre. Der Staatssekretär, dem die
Leitung übertragen werden kann (§ 5 Ges. 1879), wird hierbei vertreten durch einen
Ministerialdirektor 11. Die Bildung von Abteilungen mit Unterstaatssekretären an der
Spitze ist gesetzlich vorgeschrieben, nicht dagegen die Zahl der Abteilungen und die
Verteilung der Geschäfte unter dieselben. Der Geschäftskreis des Ministeriums um-
faßt den Kompetenzbereich des ehemaligen Reichskanzleramts für Elsaß-Lothringen sowie
denjenigen, welchen das Reichsjustizamt in der Verwaltung des Reichslandes ausübte,
weiterhin die Zuständigkeit des ehemaligen Oberpräsidenten und hinsichtlich der Landes-
beamten die in den §§ 5, 39, 52 und 68 des Beamtengesetzes vom 31. März 1873
bezeichneten Befugnisse des Bundesrats, schließlich die seit dem Jahre 1879 durch
Landesgesetze dem Ministerium zugewiesenen besonderen Funktionen. (Ges. v. 4. Juli
1879 §§ 3 u. 8 12.)
Dem Staatssekretär sind zur Bearbeitung vorbehalten:
1. alle Angelegenheiten, welche das Verhältnis zum Reich betreffen; 2. die
Korrespondenz mit den obersten Reichsbehörden und dem Landtag; 3. die Personalien
der Unterstaatssekretäre, Ministerialräte und ständigen Hilfsarbeiter des Ministeriums;
die Bestimmungen über Dienstpragmatik und der Erlaß allgemeiner Geschäftsordnungen
für das Ministerium 18.
Der Staatssekretär entscheidet, wenn es zweifelhaft ist, ob eine Angelegenheit der
einen oder der anderen Abteilung zufallen soll; er entscheidet ferner über Meinungs-
verschiedenheiten zwischen den Vorständen verschiedener Abteilungen. Alle Berichte an
den Statthalter werden von ihm vollzogen, und das gleiche gilt von Schreiben an
ausländische Landesbehörden.
Der Staatssekretär ist ferner der Vorgesetzte aller Beamten des Ministeriums,
er hat über sie die Ordnungsstrafgewalt und erteilt ihnen Urlaub.
Innerhalb ihrer Abteilungen leiten die Unterstaatssekretäre die Geschäfte. Sie
sind die unmittelbaren Vorgesetzten der ihrer Abteilung zugewiesenen Beamten, haben
über dieselben, soweit sie nicht vom Kaiser ernannt sind, Disziplinarstrafgewalt im
Rahmen des § 81 Nr. 2 Beamtengesetzes und ferner außer bei Ministerialräten das
Recht der Urlaubsbewilligung, sofern der Urlaub die Dauer von vier Wochen nicht
überschreitet.
Die Bezeichnungen „Unterstaatssekretär" und „Ministerialdirektor“ entsprechen
nicht dem wahren Umfange der Funktionen dieser Beamten und sind insbesondere nicht
zu vergleichen mit dem Tätigkeitsbereich der gleichnamigen Beamten im Reich 1¼.
Während diese letzteren nur Ressortzweige eines Ministeriums bearbeiten, stehen die
reichsländischen Unterstaatssekretäre vollständigen Ressorts vor; sie nehmen also, wenn
auch nicht verfassungsrechtlich, so doch materiell diejenige Stellung ein, die in den
22. 3½%% 1906 (G.Bl. S. 190, Pferdezucht, Fischerei, Wasser-, Wege-, Hochbauwesen (Ver. v.
23. Juli 1879 §& 5), ferner die auf den Bau und Betrieb von Elsenbahnen bezüglichen Angelegen-
heiten (Ver. v. 2. April 1902 (G.Bl. S. 29).
Der Oberschulrat wurde durch die Ver. v. 21. April 1882 (G. Bl. S. 67) Erichtet. Er begann
seine Tätigkeit am 15. Mai 1882 (Erlaß v. 11. Mai 1882. A.Bl. d. Min. 1882 S. 70).
11 Her v. 31. März 1905 (G. Bl. S. 37).
12 Unterabteilungen des Ministeriums find, und zwar von Abt. I, das Statistische Bureau,
von Abt. II das Rechnungsbureau für Gerichtskostenwesen und die Gefängnisverwaltung und von
Abt. III das Forsteinrichtungsbureau. # Z Z „- ·
Weiterhin dienen zur Beratung des Ministeriums in landwirtschaftlichen Angelegenheiten der
Landwirtschaftsrat (K.Ver. v. 6. Nov. 1895 (G.Bl. S. 111] § 7 f.) in der Fassung d. K.Ver.
v. 12. März 1900 (G. Bl. S. 51), in gewerblichen Angelegenheiten der andesgewerberat (Ver.
d. Statth. v. 25. März 1908 (Eentr.r. S. 1771: Ausf.Ver. v. 3. April 1908 u. 18. Dez. 1908
[Centr. Bl. S. 177 u. 1909 S. 1), in Anzelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege die Arzte-
kammer (K.Ver. v. 13. Kuni 1898 (G. Bl. S. 5|7) und die Apothekerkammer für das
Apothekerwesen. Z Z **½
» 18 Mit dem Verfass. Ges. sind in Wegfall gekommen: J. die auf die Tätigkeit des Staatsrats
bezüglichen Verfügungen und Anordnungen; 2. die Instruktion der Kommissare beim Bundesrat und
die Korrespondenz mit denselben.
14 Vgl. Rehm, Vortrag, S. 29.