Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

54 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. § 13 
  
Schulwesens mit Ausnahme der Universität umfaßt. An der Spitze der Abteilungen 
stehen der Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre. Der Staatssekretär, dem die 
Leitung übertragen werden kann (§ 5 Ges. 1879), wird hierbei vertreten durch einen 
Ministerialdirektor 11. Die Bildung von Abteilungen mit Unterstaatssekretären an der 
Spitze ist gesetzlich vorgeschrieben, nicht dagegen die Zahl der Abteilungen und die 
Verteilung der Geschäfte unter dieselben. Der Geschäftskreis des Ministeriums um- 
faßt den Kompetenzbereich des ehemaligen Reichskanzleramts für Elsaß-Lothringen sowie 
denjenigen, welchen das Reichsjustizamt in der Verwaltung des Reichslandes ausübte, 
weiterhin die Zuständigkeit des ehemaligen Oberpräsidenten und hinsichtlich der Landes- 
beamten die in den §§ 5, 39, 52 und 68 des Beamtengesetzes vom 31. März 1873 
bezeichneten Befugnisse des Bundesrats, schließlich die seit dem Jahre 1879 durch 
Landesgesetze dem Ministerium zugewiesenen besonderen Funktionen. (Ges. v. 4. Juli 
1879 §§ 3 u. 8 12.) 
Dem Staatssekretär sind zur Bearbeitung vorbehalten: 
1. alle Angelegenheiten, welche das Verhältnis zum Reich betreffen; 2. die 
Korrespondenz mit den obersten Reichsbehörden und dem Landtag; 3. die Personalien 
der Unterstaatssekretäre, Ministerialräte und ständigen Hilfsarbeiter des Ministeriums; 
die Bestimmungen über Dienstpragmatik und der Erlaß allgemeiner Geschäftsordnungen 
für das Ministerium 18. 
Der Staatssekretär entscheidet, wenn es zweifelhaft ist, ob eine Angelegenheit der 
einen oder der anderen Abteilung zufallen soll; er entscheidet ferner über Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen den Vorständen verschiedener Abteilungen. Alle Berichte an 
den Statthalter werden von ihm vollzogen, und das gleiche gilt von Schreiben an 
ausländische Landesbehörden. 
Der Staatssekretär ist ferner der Vorgesetzte aller Beamten des Ministeriums, 
er hat über sie die Ordnungsstrafgewalt und erteilt ihnen Urlaub. 
Innerhalb ihrer Abteilungen leiten die Unterstaatssekretäre die Geschäfte. Sie 
sind die unmittelbaren Vorgesetzten der ihrer Abteilung zugewiesenen Beamten, haben 
über dieselben, soweit sie nicht vom Kaiser ernannt sind, Disziplinarstrafgewalt im 
Rahmen des § 81 Nr. 2 Beamtengesetzes und ferner außer bei Ministerialräten das 
Recht der Urlaubsbewilligung, sofern der Urlaub die Dauer von vier Wochen nicht 
überschreitet. 
Die Bezeichnungen „Unterstaatssekretär" und „Ministerialdirektor“ entsprechen 
nicht dem wahren Umfange der Funktionen dieser Beamten und sind insbesondere nicht 
zu vergleichen mit dem Tätigkeitsbereich der gleichnamigen Beamten im Reich 1¼. 
Während diese letzteren nur Ressortzweige eines Ministeriums bearbeiten, stehen die 
reichsländischen Unterstaatssekretäre vollständigen Ressorts vor; sie nehmen also, wenn 
auch nicht verfassungsrechtlich, so doch materiell diejenige Stellung ein, die in den 
22. 3½%% 1906 (G.Bl. S. 190, Pferdezucht, Fischerei, Wasser-, Wege-, Hochbauwesen (Ver. v. 
23. Juli 1879 §& 5), ferner die auf den Bau und Betrieb von Elsenbahnen bezüglichen Angelegen- 
heiten (Ver. v. 2. April 1902 (G.Bl. S. 29). 
Der Oberschulrat wurde durch die Ver. v. 21. April 1882 (G. Bl. S. 67) Erichtet. Er begann 
seine Tätigkeit am 15. Mai 1882 (Erlaß v. 11. Mai 1882. A.Bl. d. Min. 1882 S. 70). 
11 Her v. 31. März 1905 (G. Bl. S. 37). 
12 Unterabteilungen des Ministeriums find, und zwar von Abt. I, das Statistische Bureau, 
von Abt. II das Rechnungsbureau für Gerichtskostenwesen und die Gefängnisverwaltung und von 
Abt. III das Forsteinrichtungsbureau. # Z Z „- · 
Weiterhin dienen zur Beratung des Ministeriums in landwirtschaftlichen Angelegenheiten der 
Landwirtschaftsrat (K.Ver. v. 6. Nov. 1895 (G.Bl. S. 111] § 7 f.) in der Fassung d. K.Ver. 
v. 12. März 1900 (G. Bl. S. 51), in gewerblichen Angelegenheiten der andesgewerberat (Ver. 
d. Statth. v. 25. März 1908 (Eentr.r. S. 1771: Ausf.Ver. v. 3. April 1908 u. 18. Dez. 1908 
[Centr. Bl. S. 177 u. 1909 S. 1), in Anzelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege die Arzte- 
kammer (K.Ver. v. 13. Kuni 1898 (G. Bl. S. 5|7) und die Apothekerkammer für das 
Apothekerwesen. Z Z **½ 
» 18 Mit dem Verfass. Ges. sind in Wegfall gekommen: J. die auf die Tätigkeit des Staatsrats 
bezüglichen Verfügungen und Anordnungen; 2. die Instruktion der Kommissare beim Bundesrat und 
die Korrespondenz mit denselben. 
14 Vgl. Rehm, Vortrag, S. 29.
	        
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