II. Abschn.: Verwandtschaft. 7. Tit.: Legitimation unehel. Kinder. 1085
1. D. i. vorherige Zustimmung. Liegt die Einwilligung nicht vor,
so ist die Ehelichkeitserklärung zu versagen; erfolgt sie gleichwohl, so
ist sie unwirksam; sie kann icht durch nachträgl. Zustimmung geheilt
werden; s. § 1735 A. 1. Für die Einwilligung gelten 88 1727 bis
1731. — 8 182 ff. nicht anwendbar, s. § 182 A. 1.
2. bei Volljährigkeitserklärung bleibt das Erfordernis der mütter-
lichen Einwilligung bestehen s. § 13051; Berechnung § 1877.
3. der außerehelichen. Es kann eine Ehefrau sein. Die Einwilli-
gung ist wesentlich, weil die Mutter infolge der Ehelichkeitserklärung
! Rechte aus 8 1707 verliert; s. § 1736. Ersetzung der Einwilligung
#1727.
4. obgleich das Kind der Frau gegenüber keine Rechte und
Pflichten erlangt (§ 17371 Satz 2). Die Frau des Vaters kann die
Mutter des unehel. Kindes sein, z. B. wenn der Vater nicht der leib-
liche Vater ist. S. § 1717 W. 1.
5. s. § 1723 A. 6, § 143 A. 5.
6. nicht vor, also auch schriftlich. Vgl. auch §§ 130 8, 1434. Vgl.
8 1342 A. 2. Unwiderruflichkeit — anders § 183.
7. Vgl. § 1305 A. 9, 10. Z. B. unheilbar geisteskrank oder ver-
schollen. Irrtum über diese Voraussetzungen beeinträchtigt die Wirksam-
keit der Ehelichkeitserklärung nicht, s. § 1735.
Weigerung der Mutter §. 1727.
Wird die Einwilligung von der Mutter verweigert, so kann
sie auf Antrag des Kindes!: durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden 2, wenn das Unterbleiben der Ehelichkeitserklärung
dem Kinde zu unverhältnißmäßigem Nachtheile gereichen würde.5
II 1618-, IIP 1705, 111 1708. Prot. IV, 70s bis 710. D. 2438.
1. bei minderjährigen durch den gesetzl. Vertreter oder mit dessen
Genehmigung. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind
selbständiges Antragsrecht, F#G. 8§ 59.
2. Zuständigkeit FGG. §§ 35, 36, 43, Eintritt der Wirksamkeit
der gerichtl. Verfügung § 53, Verbot der Anderung § 55. Beschwerde-
recht des Kindes § 59. Ersetzung s. § 1304 A. 8.
Z. Die Mutter darf sich zunächst von ihrem Interesse leiten lassen.
Wenn aber die Vorteile aus der Ehelichkeitserklärung für das Kind sehr
groß; die Nachteile für die Mutter sehr gering sind, soll die Mutter
zurückstehen. Ermessen des VG.S.#U#gl. auch § 226.
Nicht durch Bertreter 8. 1728.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung! sowie die Ein—
willigung der im 8. 1726 bezeichneten Personen kann nicht
durch einen Vertreter erfolgen.?
Ist das Kind geschäftsunfähig oder hat es nicht das vier-
zehnte Lebensjahr vollendet?, so kann sein gesetzlicher Vertreter4