Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I1I. Abschn.: Verwandtschaft. 7. Tit.: Legitimation unehel. Kinder. 1087 
2. 88 128, 152; FGG. 9nS 467 ff. Zuständigkeit a. 141 A. 4. Die 
Einreichung bei der Behörde kann durch das Gericht oder den Notar 
erfolgen, vor dem der Antrag beurkundet wurde (§ 1733,). Mangelnde 
Form s. § 125. Für die Einwilligungserklärung Abweichung von § 1828. 
4) Anfechtbarkeit §. 1731. 
Ist der Antrag oder die Einwilligung einer der im §. 1726 
bezeichneten Personen anfechtbar!:, so gelten für die Anfechtung? 
und für die Bestätigung s der anfechtbaren Erklärung die Vor- 
schriften der §§. 1728, 1729. 
1 1600, II a 1617, IIb 1709, III 1707. M. 1V, 950. Prot. IV, 718. 
1. als einseitige Willenserklärungen, z. B. wegen Irrtums 88 119 ff., 
142, 143“, 1755. 
2. Weiter gelten 88 142, 143. 3. 8 144. 
e) Unzulässfigkeit « §. 1732. 
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zulässig, wenn zur Zeit 
der Erzeugung des Kindes!: die Ehe zwischen den Eltern? nach 
§. 1310 Abs. 1 wegen Verwandtschaft oder Schwägerschafts ver- 
boten war.“ 
5 1655 IIa 1612, IIb 1710, III 1708. M. IV, 939. Prot. IV, 707, 708. 
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1. Nach BPO. 8 286 zu ermitteln, 8 1717" gibt Anhaltspunkte. 
Nicht, wenn das Ehehindernis aus §8 13101 erst nachträglich eintritt; 
A schwängert die B und diese heiratet später den Vater oder den 
ohn des A; das Kind der B kann ehelich erklärt werden. 
2. Das in Blutschande erzeugte Kind (§ 173 St G.) kann nicht 
für ehelich erklärt werden (8 13101); gilt nicht für das im Ehebruch 
erzeugte. 3. §8 1589, 1590; ehel. oder unehel., s. 8 13108. 
4. sonst ist die Ehelichkeitserklärung nichtig. 
Nach dem Tode des Kindes — 
¾“ des Baters §. 1733. 
Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des 
Kindes erfolgen.“ 
Nach dem Tode des Vaters? ist die Ehelichkeitserklärung 
nur zulässig, wenn der Vater den Antrags bei der zuständigen 
Behörde“ eingereicht oder bei oder nach der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung des Antrags das Gericht oder den 
Notar mit der Einreichung betraut hat.5 
Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung 
hat die gleiche Wirkung , wie wenn sie vor dem Tode des 
Vaters erfolgt wäre. 
1 1595, II a 1619, IIb 1711, I1II 1709. M. IV, 946. Prot. IV, 706, 707 
711 bis 713.
	        
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