1088 Viertes Buch. Familienrecht.
1. Auch wenn das Verfahren schon anhängig war; selbst wenn
das “* seine Einwilligung bereits erteilt hatte, s. 8 17531. Anders
8 1722
2. Ehelichkeitserklärung nicht durch letztwillige Verfügung, § 1723
A. 2. 3. nebst der Anerlennungserklärung, § 1725.
4. sJ. 8 1723 A. 6.
5. Zuständigkeit s. § 1730 A. 2. Das Ersuchen an den Notar
oder das Gericht, das Gesuch der zuständigen Verwaltungsbehörde vor-
zulegen, hat die gleiche Wirkung wie diese Vorlage selbst. Ein selb-
ständiges Antragsrecht des Notars wie nach FG. 8 71 besteht nicht.
6. §§ 1736, 20432.
I) Gnadenakt §. 1734.
Die Ehelichkeitserklärung kann versagt werden, auch wenn
ihr ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht.4
1592, II# 1618 1, IIP 1712, 111 1710. M. IV, 945. Prot. IN, 711.
1. Auch wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Gnadensache,
rer Anderseits ist die Ehelichkeitserklärung nicht ausschließlich in
den Willen der n- gelegt, denn ohne Anerkennung der Vater-
schaft ist sie unzulässig, s. § 1725 M. 2.
Unrichtige Voranssetzungen §. 1735.
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeitserklärung ist es ohne
Einfluß 1, wenn der Antragsteller nicht der Vater des Kindes
ist? oder wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daß die
Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd
unbekannt sei.“
1 1593, II A 1020, II b 1713, 111 1711. M. IV, 916. Prot. 1I7, 711.
1. Sind die gesetzl. Erfordernisse erfüllt, so ist die Ehelichkeits-
erklärung gültig, auch wenn die materiellen Voraussetzungen, von denen
man bei der Erteilung ausging, sich hinterher als unrichtig erweisen.
Sind aber die gesetzl. Erfordernisse nicht erfüllt, so ist die Ehelichkeits-
erklärung trotz der Erklärung der Behörde unwirksam, vgl. § 1726
A. 1. Die Unwirksamkeit kann von jedem geltend gemacht werden,
s. auch § 1756. Wer die Ehelichkeitserklärung angreift, hat die Unwirk
samkeit zu beweisen.
2. Auch der Nicht-Vater kann die Ehelichkeitserklärung betreiben.
*1723 . 2. Aber Prüfungsrecht der Behorde: s. 8 1725 A. 4. gl.
auch Sto V. l 109. 3. § 1726 A. 7
2. Wirkangen a) für das Kind §. 1736.
Durch die Ehelichkeitserklärung : erlangt das Kind: die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.=
I 15 N„, 11 a 16102, III 1714, III 1712. M. Iy. 9m 30 Prot. Iy, 701,
V, 115. D. 2#3.