Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1088 Viertes Buch. Familienrecht. 
1. Auch wenn das Verfahren schon anhängig war; selbst wenn 
das “* seine Einwilligung bereits erteilt hatte, s. 8 17531. Anders 
8 1722 
2. Ehelichkeitserklärung nicht durch letztwillige Verfügung, § 1723 
A. 2. 3. nebst der Anerlennungserklärung, § 1725. 
4. sJ. 8 1723 A. 6. 
5. Zuständigkeit s. § 1730 A. 2. Das Ersuchen an den Notar 
oder das Gericht, das Gesuch der zuständigen Verwaltungsbehörde vor- 
zulegen, hat die gleiche Wirkung wie diese Vorlage selbst. Ein selb- 
ständiges Antragsrecht des Notars wie nach FG. 8 71 besteht nicht. 
6. §§ 1736, 20432. 
I) Gnadenakt §. 1734. 
Die Ehelichkeitserklärung kann versagt werden, auch wenn 
ihr ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht.4 
1592, II# 1618 1, IIP 1712, 111 1710. M. IV, 945. Prot. IN, 711. 
1. Auch wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Gnadensache, 
rer Anderseits ist die Ehelichkeitserklärung nicht ausschließlich in 
den Willen der n- gelegt, denn ohne Anerkennung der Vater- 
schaft ist sie unzulässig, s. § 1725 M. 2. 
Unrichtige Voranssetzungen §. 1735. 
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeitserklärung ist es ohne 
Einfluß 1, wenn der Antragsteller nicht der Vater des Kindes 
ist? oder wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daß die 
Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters zur Abgabe einer 
Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd 
unbekannt sei.“ 
1 1593, II A 1020, II b 1713, 111 1711. M. IV, 916. Prot. 1I7, 711. 
1. Sind die gesetzl. Erfordernisse erfüllt, so ist die Ehelichkeits- 
erklärung gültig, auch wenn die materiellen Voraussetzungen, von denen 
man bei der Erteilung ausging, sich hinterher als unrichtig erweisen. 
Sind aber die gesetzl. Erfordernisse nicht erfüllt, so ist die Ehelichkeits- 
erklärung trotz der Erklärung der Behörde unwirksam, vgl. § 1726 
A. 1. Die Unwirksamkeit kann von jedem geltend gemacht werden, 
s. auch § 1756. Wer die Ehelichkeitserklärung angreift, hat die Unwirk 
samkeit zu beweisen. 
2. Auch der Nicht-Vater kann die Ehelichkeitserklärung betreiben. 
*1723 . 2. Aber Prüfungsrecht der Behorde: s. 8 1725 A. 4. gl. 
auch Sto V. l 109. 3. § 1726 A. 7 
2. Wirkangen a) für das Kind §. 1736. 
Durch die Ehelichkeitserklärung : erlangt das Kind: die 
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.= 
I 15 N„, 11 a 16102, III 1714, III 1712. M. Iy. 9m 30 Prot. Iy, 701, 
V, 115. D. 2#3.
	        
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